Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 13 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwal= 
tungen zuh. 
„„Sämmtliche, Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltung sind ver— 
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post= und Tele- 
graphen-Verwaltung in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be- 
amten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung 
der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Be- 
zirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen- 
Beamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des 
Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. 
Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be- 
stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt?). 
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphen -Verwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträges). 
Artikel 51. Bei Ueberweisung des Uieberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Anbetracht der bisherigen Ver- 
schiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete er- 
zielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während 
der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden: 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden 
Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den 
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung 
Zu Anmerkung 2 auf S. 12. 
das Recht der Erlassung eines Postreglements dem Reichskanzler unter theilweiser 
Mitwirkung des Bundesrathes. Auf Grund dieser Bestimmung ist die Postordn. 
11. Juni 1892 (C. Bl. d. D. R. S. 428, 430) erlassen. 
1) Vergl. Art. 52 Abs. 3. Ueber die Zuziehung von Vertretern einzelner 
Bundesstaaten beim Abschlusse von Post. und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen 
Staaten, sowie über den selbständigen Abschluß solcher nur den Grenzverkehr be- 
treffenden Verträge vergl. XI Schlußprot. zum Vertrage mit Bayern vom 
23. Nov. 1870. 
2) Diese sind mittelbare Reichsbeamte. Sie sind zunächst den dienstlichen An- 
ordnungen der Landesregierung unterstellt. Doch weichtihre dienstliche Stellung von der der 
übrigen Landesbeamten insofern ab, als sie außerdem den Weisungen der zu- 
ständigen Reichsbehörden unterstellt sind oder Reichsgesetze ihre Rechtsstellung geregelt 
haben, Erk. Disziplinarh. 2. April 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 145). 
:) Vergl. Laband Bd. II S. 46. Danach steht die gesammte Postverwaltung 
einschließlich der Ernennung sämmtlicher Beamten dem Reiche zu in Elsaß-Lothringen, 
Preußen, denjenigen Staaten, wo Preußen schon früher das Post= und Telegraphen- 
regal erworben hatte (Hessen, Anhalt, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe, in den 
oldenburgischen Fürstenthümern Birkenfeld und Lübeck und in den thüringischen 
Staaten außer Sachsen-Altenburg); ferner in Hamburg, Bremen, Lübeck und Oldenburg. 
Im Königreich Sachsen mit Sachsen-Altenburg, beiden Mecklenburg, Braunschweig 
und Baden ernennen, befördern und entlassen die Landesregierungen, denen die betr. 
Anträge von den Reichsverwaltungsbehörden zugehen, die oberen Beamten, soweit 
dazu nicht nach der Verfassung der Kaiser zuständig ist, während die Annahme und 
Entlassung der im Vorbereitungsdienste befindlichen Beamten, sowie die Anstellung 
sämmtlicher Unterbeamten durch die Behörden des Reiches erfolgt.
	        
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