Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 309
ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet
Verden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, welche
Von dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf Geld-
strafen, welche er durch Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des §. Ga
Abs. 2 oder S. 26 a Abs. 2 Ziff. 2 a erlassenen Vorschriften verwirkt hat, auf-
gerechnet werden. *- » »
’ S. 56a. Auf Antrag von mindestens dreissig betheiligten Versicherten
kann die höhere Verwaltungsbehörde ) nach Anhörung der Kasse und der
Aufsichtsbehörde die Gewährung der im §S. 6 Abs. 1 Ziff 1 und §. 7 Abs. 1
ereichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse
Betroffenen Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten
ehtsprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist.
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzlichen Frist Folge
Beleistet, so kann die höhere Verwaltungsbebörde 1) die erforderlichen Anord-
Lhungen statt der zuständigen Kassenorgane mit verbindlicher Wirkung für die
asse treffen. .
Die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen
#nd zur Kenntniss der betheiligten Versicherten zu bringen. Die Verfügung
er höheren Verwaltungsbehörde ) ist endgültig. Z
§. 57. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden
oder Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen, sowie die
auf Gesetz, Vertrag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der
Versicherten gegen Dritte werden durch dieses Gesetz nicht berührt:). Z
Soweit auf Grund dieser Verpflichtungs) Unterstützungen für einen Zeit-
raum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein
nterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unter-
u tung auf die Gemeinde:) oder den Armenverband über, von welchem die
nterstützung geleistet ist).
—„ —
41) Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2.
" 4) In erster Linie steht die Verpflichtung dritter Entschädigungsverpflichteter (z. B.
aus A. L. R. I. 6; aus dem Haftpflichtges. 7. Juni 1871, soweit letztere nicht durch
ise Unfallvers. Ges., z. B. durch §§. 95 ff. Unf. Verf. Ges. 6. Juli 1884, beseitigt
nrn⅜ in zweiter Linie die Verpflichtung der Krankenkasse, bezw. Gemeinde-Krankenversiche-
eimmg, in dritter die der Gemeinden, Armenverbände oder derjenigen, die für sie haben
areten müssen, aus der Armengesetzgebung, so daß diesen ihre Aufwendungen aus
Krankenversicherung erstattet werden müssen. 6
Dri Nämlich in Ausübung der öffentlichen Armenpflege, auf die Ansprüche gegen
ite bezieht sich Abs. 2 nicht. „
and Jedoch nur dann, wenn sie als Trägerin der Armenlast, nicht, wenn sie aus
TIsr 3 B. sanitätspolizeilichen Gründen die Unterstützung geleistet hat, E. O. B.
lie Auch muß die Unterstützung einem Hülfsbedürftigen gewährt sein. Dieser Fall
obesl aucht vor, wenn der einer Krankenkasse angehörige Kranke zunächst diese, sodann
der an
att der ihm fortgesetzt zugänglichen Kasse den Armenverband anging und dieser
XXDerhälmmisse —.di* B Ay#n. 358. Vergl. jedoch W. Entsch. XXI. 75,
Anspu- 78. Im Uebrigen ist gleichgültig, in welcher Weise der Hülfsbedürftige seinen
Dapruch der Kasse gegenüber hätte geltend machen können, E. O. V. XIII. 374.
TIKe ist eine Klage auf Ersatz zukünfiiger Unterstützungen unzulässig, E. O. V.
uͤn 179. Ob versicherungspflichtige oder freiwillige Kassenmitglieder in Frage
*v fürden Erstattungsanspruch gleichgültig, Erk. O. B. G. 9. Nov. 1891
SDMDil. 189).
Ert Die Forderung Armenverbandes verjährt nach Landrecht erst in 30 Jahren,
voriäed. V. G. 15. Febr. 1892 (Fr. V. Bl. TllI. 294). Sie steht sowohl dem
Rei cnusig unterstützenden, als auch dem endgültig verpflichteten Armenverbande zu.
nach Eder Anspruch an die Krankenkasse zur Befriedigung beider nicht aus, so soll
Forg O. B. XXI. 368 für jeden von ihnen eine antheilige Ermäßigung seiner
erung nach dem Verhältnisse eintreten, in dem er zur Gesammtsumme der Unter-