Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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In  keinem  Falle  kann  nachgesehen  werden,  daß  von  des  Kranken  Ausstattung  dasjenige,
  was  er  nicht  auf  dem  Leibe  trägt,  beliebig  später  nachgesendet  wird.

8.  Der  Kranke  ist  auf  der  Reise  auf  eine  seinem  Kranksein  entsprechende  Weise  zu
nähren;  es  sind  dabei  ihm  Getränke,  welche  ihn  erquicken  beziehentlich  erwärmen  können,
sorglich  zu  gewähren,  spirituöse  Getränke  aber,  selbst  wenn  er  deren  verlangte  und  von
früher  gewohnt  wäre,  streng  zu  versagen.

 

Beilage  III.  (Zu  §  56  des  Regulativs.)

 

Ausstattungserforbernisse

für

Kranke  l.  und  ll.  Verpflegklasse:

mindestens  3  Anzüge  und  6  fache  Leibwäsche,

Kranke  III.

für

Verpflegklasse

und  zwar  für

männliche  Kranke:
4  leinene  Hemden  oder  je  nach  Gewohnheit
des  Kranken  3  wollene  Hemden,
3  Paar  Unterhosen,
3  .beaumwollene  Socken,
4  Schnupftücher,
2  Kopfbedeckungen,
2  —3  Halstücher,
2  Röcke,
2  Westen,
2  Paar  Hosen,
1  -Hosenträger,
1  Unterjacke,

weibliche  Kranke:

4  leinene  Hemden  oder  je  nach  Gewohnheit
der  Kranken  3  wollene  Hemden,

3  Paar  baumwollene  Strümpfe,

4  Schnupftücher,

2  Kopfbedeckungen  (Hüte,  Kopfbinden  2c.),

2—3  Halstücher,

1  Kattunjacke,

1  Lama=  oder  Barchentjacke,

2  Kleider,

1  Kleiderzeugrock,

2  Flanellröcke.

2  blauleinene  Schürzen,