m. b. H.) damit betraut, auch aus dem noch zugänglichen
Auslande sowohl Rohstoffe fuͤr die Industrie wie auch
Nahrungsmittel, vor allem Getreide und Konserven
aufzukaufen.
Nach den Berechnungen über unseren Lebens-
mittelvorrat, die bei Kriegsbeginn zugänglich waren,
war nicht nur kein Jweifel erlaubt, daß wir mit den
heimischen Erzeugnissen für die Kriegsdauer auskommen
konnten, sondern es schien auch, als könnten wir ohne
allzu große Schwierigkeiten durchhalten. Indessen wurde
die Notwendigkeit, während des Krieges durch Negie-
rungsmaßnahmen in das wirtschafeliche Leben eingreifen
zu müssen, schon bei Kriegsbeginn vorausgesehen. In
der weltgeschichtlichen Sitzung vom 4. August 7914
ermachtigee der Reichstag einstimmig den Bundes-
rat, „während der JZeit des Krieges diejenigen ge-
setzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Ab-
hilfe wirrschaftlicher Schädigungen als notwendig er-
weisen“. Im besonderen vorausgesehen wurde auch
bie künftige Festsetzung von Hochstpreisen für Gegenstände
bes täglichen Bedarfs, vor allem für Nahrungsmittel.
Das Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. Augusft,
wurde die Grundlage der spaäteren staatlichen Regelung
der Volksernaährung im Kriege.
Die Tatsachen, daß die während des Krieges fehlende
Einfuhr von Weizen ausgeglichen wurde durch den
entsprechenden Uberschuß an Roggen, daß der vor-
handene Kartoffelvorrat ebenfalls für die menschliche
Ernährung aucreichte, leiteten die ersten Maßnahmen.
Die Einschränkung des Brennereibetriebes
durch die Bekanntemachung vom 15. Oktober 1914
sicherte einen größeren Teil des Vorrats an Nahrungs-
mitteln unmiteelbar für die menschliche Ernährung.