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mitteln brachten es zahlreiche Viehbesitzer doch nicht
uͤber sich, Getreidevorraͤte, die noch in ihren Haͤnden
waren, dem Vieh zu versagen. Ließ man den Dingen
weiter freien Lauf, so schmolzen die Getreidevorräte
mehr und mehr zusammen, und es hätte geschehen
können, daß tatsächlich eines Tages ganz empfindlicher
Mangel eintrat. So legte der Staat die Hand
auf alles vorhandene Brotgetreide und Mehl.
Oie Bundesratsverordnung vom 25. Jannar
1915, ein Gesetz von einer Tragweite, wie sie die Ge-
schichte noch keines Volkes gesehen, sprach die Beschlag-
nahme aus und regelte zugleich den Verbrauch von Brot
und Mehl. Seit Inkrafttreten dieser Verordnung kann
weder Getreide an das Vieh verfütterk werden, noch ist
es dem Wohlhabenden möglich, durch reichen Backwaren-
verbrauch den Vorrat der Volksgesamtheit zu verr
ringern, noch vermag die Spekulation vorhandene Vor-
räte in der Rechnung auf steigende Preise und höheren
Gewinn zurückzuhalten. Wenn die geregelte Verteilung
auch den Verbrauch im Vergleich zu der sehr reichlichen
Gewöhnung beschneidet, so sichert sie doch gleichmäßigen
Verbrauch für alle und für die ganze ODauer des Krieges.
Eine Reichsverteilungsstelle ordnet die plan-
mäßige Verteilung über das ganze Deutsche Reich.
Der Kriegsgetreidegesellschaft mit ihrem gewal-
tigen Apparate, besonders mit ihrer großen Jahl
von geschulten Beamten und Kommisssionren mußte
selbstverständlich die Aufgabe zufallen, die vorhandenen
Vorräte aus dem pLande aufzukaufen und den Stellen,
an denen sich Bedarf zeigte, zuführen zu lassen. Die
Verteilung des Mehls an die Bäcker, die Einteilung
des Vorrats auf die Konsumenten wurde den Kom-
munalverbänden übertragen, die sich dieser neu-