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d Unkerstühung geschieht durch Anweisung von Prébenden je iu saͤhrlichen
:## fl.
Die Jahl solcher Dräbenden wollen Wir vorerst und so lange bis der Fonds
ch bedeutend vermehrt haben wird, auf Fünf festgeseht haben.
4. 3.
« DedGenufesdieserStiftungsiudfäbig,alleFkäuleinaugdeninllnsekem
shaigreichansößigenFamilieuvonritterschafcuchenAdehwelchedasxseesahridi
res Alters zuruͤckgelegt haben.
Religions, Vorschiebenbeeit und größere oder geringere Ahnenzahl machr in Be-
ziehung auf die Genuß-Fähigkeit keinen Unterschied.
. 4.
Die Verleihung der Präbenden geschieht von Uns Selbsten;: Wir werden dabei
diesenigen) welche einer Hülfe vorzüglich bedürfen, auch vorzugsweise berück,
tigen.
Das Sesuch um Aufnahme in den Genuß ist mit einem oberamtlichen Beibe-
richt über das Alter, über die Vermögens, und die sonstigen Verhältnisse, welche
das Gesuch zur Berücksichtigung mehr oder weniger empfehlen, bei Unserem Ministe-
rium des Innern einzureichen, welches solche Singaben zu sammeln und Uns mie
seinem Gutachten, und zwar für den Anfang, nach drei Monaten von dem Tage
der gegenwärtigen Urkunde an) für die Jukunft aber, nach drei Monaten von dem
Erledigungsfall an, vorzulegen hat.
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Diese neue Seifceung ist mit dem Stifte Obristenfeld in Verbindung 64
dergestallt, daß die in Folge derselben präbendirten Fräuleiek als Damen des Stifts
Obristenfeld betrachtet werden, die gewöhnliche Decoration dieses Stifts erhalten
und zu tragen berechtigt Kad. Auch haben sie, bei ihrer Aufnahme, der Aebtissin des
Seifts Obristenfeld ihren Aufenchalts = Ort und künftis jebe Beränderung dessel-
ben, anzuzeigen. -
EiniPshnungiuvemStifkgiGebäuvekönnensiejedoch,ohuellnsmbesoao
dere Verwilligung, nicht ansprechen.
. 6.
Der Genuß der Präbenden lauft vom Tage der Verleihung an, und höre auf
mie dem Tage an welchem die Genuß-JFähigkeit ihr Ende nimmt. "
Oie Präábenden werden auf eine bei dem Verwalter der Stifee -Kaßte einge-
-reichte legale Quietung bezahlt.
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