Verlag von Fr. Kortkampf in Berlin.
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Roeune, J. v., Kreisrichter, Die kriminalistische Zurechnungsfähigkeit. Kritik
der Paragraphen 46 bis 52 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches für den
Norddeutsehen Bund. Unter Beifügung eines Abdruckes der darauf bezüglichen
Motive und Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das
Medizinalwesen. 1870. (928.87 8)... ....2.2..2..L80M.
Das Literarische Gentralblatt, Jhrg. 1870. Nr. 20, bemerkt u. A. über d. Werk:
„Die vorliegende Schrift ist durch den im Juli 1869 veröffentlichten Entwurf eines Strafgesetzbuches
für den Norddeutschen Bund veranlasst worden. Der Verfasser sagt in dem
Vorworte: „Die Frage, wie im Gesetze der Begriff der Zurechnungsfähigkeit resp. der
Unzurechnungsfähigkeit zu bestimmen .sei, hat für das gesammte Strafrecht die Bedeutung
einer Lebeusfrage.“ Der Verf. findet un so mehr Veranlassung, die Frage über die gesetzliche
Behandlung der Zurechnungsfähigkeit zum Gegenstand einer speziellen Untersuchung
zu machen, als der Entwurf den Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit neu aufgenommen,
und nicht blos juristische Meinungs-Differenzen zu lösen sind, sondern auch
eine Meinungs-Uebereinstimmung zwischen der Jurisprudenz und der gerichtlichen Medizin
herbeizuführen versucht werden muss. Je dunkler hier noch alles ist, um so dringender
dürfte es geboten sein, dass vor Allem die Jurisprudenz über die Grundbegriffe volle
Klarheit zu erlangen suche“ (folgt nähere Angabe des Inhalts). — „Jedenfalls haben wir
es mit einer Arbeit zu thun, die mit dazu beitragen wird, dass Klarheit in einer der
schwierigsten strafrechtlichen Leliren gewonnen werde, und die sich deshalb der Beachtung
der Kriminalisten in nicht geringem Masse empfiehlt.“
. „Da der Entwurf die an sich heikle Frage der Zurechnungsfähigkeit noch schwieriger
macht durch die dem preussischen Strafgesetz ganz fremde „geminderte Zurechnuugsfähigkeit“,
und da die in der kleinen Schrift (sammt den medizinischen Gutachten) vollständig
mit abgedruckten Motive hierüber sehr kurz hinweggehen, so wird die fleissige
und sachkundige Arbeit willkommen sein, welche, von den Grundgedanken über den Begriff
der Zurechnungsfähigkeit ausgehend, in: klarer Fassung durch Darlegung der Konsequenzen
ein Einverständniss unter den Juristen, wie zwischen Juristen und Medizinern herbeizuführen
strebt. (Oder-Zeitung 1869. No. 600.)
„Der Verfasser erörtert besonders die „geminderte Zurechnungsfähigkeit“ des Entwurfs,
und seine Ausführung und Bedenken dünken uns beherzigenswerth.“
(Kölnische Zeitung 1870. Nr 55.)
Vergütung an Medizinalbeamte für Besorgung gerichtsärztlicher,
medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte. Gesetz vom 9. März
1872. Nach amtlichen Quellen bearbeitet von Dr. Liman, Geh. Med.-Rath,
Professor u. Stadtphysikus zu Berlin. (248. kl. 8.) 1872....0,60M.
. „Der Herausgeber hat aus den Kommissions-Berichten und Motiven alles sorgfältig
zusammengetragen, was zum Verständniss und zur richtigen Auslegung des Gesetzes
dienen kann, und so wird dasselbe in dieser Erweiterung den Betheiligten zweifellos
willkommener, als im nackten Wortlaute sein.“ (Pharmazeutische Ztg. 1873. Nr. 11.)
. „Bei der Bedeutung des Gesetzes für Juristen und Mediziner ist es erfreulich,
dass dasselbe in dem genialen Nachfolger Casper’s einen Bearbeiter gefunden. Für die
betreffenden Kreise ist das \Werkchen geradezu unentbehrlich.“
| (Gruchot, Beiträge, N. F. Il. Bund 3/4. Heft.)
. ... „Der Herr Verfasser hat das Gesetz vom 9. März 1872, das den preussischen
Medizinal-Beainten eine neue Taxe für ihre geleisteten Geschäfts-Verrichtungen gewährt,
paragraphenweise kommentirt und mit den Motiven aus dem Kommissions-Berichte und den
Verhandlungen im Abgeordnetenhause versehen.
Der Medizinal-Beamte wird bei der Normirung seiner Liquidation einen ausserordentlich
bequemen und willkommenen Ratlıgeber in obigem Werkchen finden. In einer Einleitung ist
die Geschichte dieses Gesetzes dargestellt.“ (Med. Rundschau 1873, III. Heft, Bog. 3.)
. „Es ist dankbar anzuerkennen, dass sich eine solche Hand der Mühe unterzogen
hat, das Gesetz mit erläuternden Anmerkungen zu versehen. Die Ausgabe wird den
Medizinal-Beamten eine willkommene Hülfe bei Ihren Liquidationen gewähren.“
| (Spener’sche Zeitung 1873 Nr. 123.)
Druck von Breitkopf und llärtel in Leipzig.