Volltext : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S.  469.

254  Anlage  10.  Das  Diätengesetz  vom  21.  Mai  1906.

83.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  das  neu  gewählt  wird,  während
der  Reichstag  versammelt  ist,  erhält  an  Stelle  der  nächsten  Entschädigungsrate
  (§  1  Abs.  1  unter  b)  bis  zu  deren  Höhe  20  Mark
Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  dessen  Mandat,  während  der
Reichstag  versammelt  ist,  erlischt  oder  niedergelegt  wird,  erhält
während  der  Zeit  seit  dem  Fälligkeitstage  der  letzten  Entschädigungsrate
  20  Mark  Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer
Plenarsitzung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesamtbetrag  der  Tagegelder
  den  Höchstbetrag  der  Entschädigung  nicht  übersteigen  darf,
die  nach  9  1  Abs.  1  unter  b  am  nächsten  Fälligkeitstage  zu  zahlen
gewesen  wäre.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Reichstag  aufgelöst
wird,  während  er  versammelt  ist.

4.

Die  Anwesenheit  in  der  Plenarsitzung  wird  dadurch  nachgewiesen,
  daß  das  Mitglied  des  Reichstags  sich  während  der  Dauer
der  Sitzung  in  eine  Anwesenheitsliste  einträgt.

Wer  an  einer  namentlichen  Abstimmung  nicht  teilnimmt,  gilt
im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  abwesend,  auch  wenn  er  sich  in  die
Liste  eingetragen  hat.

 

5h.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anwesenheitsliste,  insbesondere
  über  Ort,  Zeit  und  Form  ihrer  Auslegung,  trifft  der
Präsident  des  Reichstags.  Von  ihm  wird  auch  die  Entschädigung
(§  1  Abs.  1  unter  b,  §  3)  für  jedes  Mitglied  des  Reichstags  auf
Grund  der  Anwesenheitslisten  sowie  der  Listen  über  namentliche
Abstimmungen  festgesetzt  und  angewiesen.  "

86.

Ein  Mitglied  des  Reichstags  darf  in  seiner  Eigenschaft  als
Mitglied  einer  anderen  politischen  Körperschaft,  wenn  beide  Körperschaften
  gleichzeitig  versammelt  sind,  nur  für  diejenigen  Tage  Vergütung
  beziehen,  für  welche  ihm  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein
Abzug  von  der  Entschädigung  gemacht  ist  oder  in  den  Fällen  des
6*s  3  Tagegeld  nicht  gewährt  wird.  Auch  darf  es  in  dieser  Eigenschaft
  während  der  Dauer  der  freien  Fahrt  auf  den  Eisenbahnen
keine  Eisenbahnfuhrkosten  annehmen.