Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 469. 
254 Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906. 
83. 
Ein Mitglied des Reichstags, das neu gewählt wird, während 
der Reichstag versammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Ent- 
schädigungsrate (§ 1 Abs. 1 unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark 
Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung. 
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der 
Reichstag versammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, erhält 
während der Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Entschädigungs- 
rate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer 
Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Tage- 
gelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, 
die nach 9 1 Abs. 1 unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen 
gewesen wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Reichstag aufgelöst 
wird, während er versammelt ist. 
4. 
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nach- 
gewiesen, daß das Mitglied des Reichstags sich während der Dauer 
der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. 
Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt 
im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn er sich in die 
Liste eingetragen hat. 
  
5h. 
Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, ins- 
besondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der 
Präsident des Reichstags. Von ihm wird auch die Entschädigung 
(§ 1 Abs. 1 unter b, § 3) für jedes Mitglied des Reichstags auf 
Grund der Anwesenheitslisten sowie der Listen über namentliche 
Abstimmungen festgesetzt und angewiesen. " 
86. 
Ein Mitglied des Reichstags darf in seiner Eigenschaft als 
Mitglied einer anderen politischen Körperschaft, wenn beide Körper- 
schaften gleichzeitig versammelt sind, nur für diejenigen Tage Ver- 
gütung beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Gesetzes ein 
Abzug von der Entschädigung gemacht ist oder in den Fällen des 
6*s 3 Tagegeld nicht gewährt wird. Auch darf es in dieser Eigen- 
schaft während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen 
keine Eisenbahnfuhrkosten annehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.