Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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theilung  der  Sache  ausüben  könne,  auch  möglicher  Weise  etwalge  Vertheibigungsgründe

für  ihn  verloren  gehen  könnten.
-  Art.  128.

Weichen  frühere  und  spätere  Angaben  des  Angeschuldigten  von  einander  ab,  wiberruft
er  insbesondere  frühere  Geständnisse,  so  ist  er  über  die  Veranlassung  zu  den  Abweichungen
und  die  Gründe  seines  Widerrufs  zucbefragen.

Art.  129.

Weichen  die  Angaben  des  Angeschulvigten  in  erheblichen  Umständen  von  den  Aussagen
  Mitschulviger  oder  den  Angaben  eines  Zeugen  ab,  so  muß  der  Richter  die  Mitschuldigen
oder  Zeugen  dem  Angeschuldigten  dann  gegenüberstellen,  wenn  die  Erlangung  einer  Aufklärung
  dadurch  wahrscheinlich  ist.

Art.  130.

Geständnisse  des  Angeschuldigten  entbinden  den  Untersuchungörschter  nicht  von  der
Mlicht,  den  Thatbestand,  soweit  es  möglich,  zu  ermitteln.  Ist  das  Gesländniß  der  Thäterschaft
  umfassend  unv  sonst  unterstützt,  so  hängt  die  weitere  Vervollständigung  der  Voruntersuchung
  rücksichtlich  ves  Beweises  der  Thäterschaft  von  den  besonderen  Amträgen  des  Staatsamwalté
  ab.

VI.  Von  der  Untersuchungshaft.
Art.  131.

Eine  Untersuchungshaft  des  Angeschuldigten  tritt  nur  dann  ein,  wenn  derselbe  nach
seiner  Vernehmung  des  ihm  schuldgegebenen  Verbrechens  noch  ferner  verdächtig  bleibt,  kein
sicheres  Geleit  erlangt  hat,  und  entweder

1.  das  Verbrechen  von  der  An  ist,  daß  es  mit  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  oder  nilt
mehr  als  virrjähriger  Arbeitshausstrafe  im  höchsten  Strafsatz;  oder

2.  zu  besorgen  steht,  daßh  ver  Angeschuldigte  durch  Verabredung  mit  Mitschuldigen,  durch
Verabredung  mit  Zeugen,  beiletzteren  vorausgesehzt,  daß  die  Besorguß  vurch  die  Persönlichkeit
  der  Zeugen  unterstützt  wird,  oder  durch  Vermschtung  der  Spuren  des  Verbrechens
  die  Untersuchung  erschweren  oder  vereiteln  werde;  oder

3.  der  Angeschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  gemacht  hat,  oder  als  ein  Unbekannter,  als
Nichtveutscher,  als  heimathlos,  wegen  herumzlehenden  Lebenswandels  oder  aus  sonstigen
  besonderen  Gründen  der  Flucht  verdächtig  erscheint.

Art.  132.
Nach  Vernehmung  eines  vorgeführten  oder  vorläufig  festgenommenen  Angeschuldigten
(Art.  107,  108,  109,  111,  hat  der  Untersuchungörschter  sofort  zu  beschlleßen,  ob  derselbe
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