122 Quieszenzgehalt. Naturalien als Besoldungstheil.
licher Geldgehalt sammt mehreren Naturalien in einem
bestimmten Geldanschlage als Besoldung ausgesetzt.
Derselbe wurde nach vollendeten 70 Lebensjahren
quieszirt, wobei sein Quieszenzgehalt nach
den Bestimmungen der IX. Beil. zur Verf.-Urk. zu
berechnen war. Hiebei ergab sich ein Streit über
folgende Fragen:
1) Ob die als Theil des Gesammtgehaltes dekretmäßig
zugewiesenen Naturalien dem Gesammtgeldgehalte
beizurechnen, und
ob die in dem Onieszenzgehalte einzurechnenden
Naturalien nach den im Anstellungsdekrete
bezeichneten Werthsanschlägen oder nach den jeweiligen
Marktpreisen zu vergüten seien.
Der oberste Gerichtshof sprach sich in beiden
Richtungen in folgender Art aus:
ad 1) Das IX. Verfassungsedikt kennt bloß den
Unterschied: Hauptgeldbezug, Hauptgeldgehalt, Gesammtgeldgehalt,
Gesammtg eha lt — im Gegensatze
zu Nebenbezügen an Geld, an Naturalgenuß oder
an beiden, also Hauptbezüge und Nebenbe züge, nirgends
aber zeigt sich ein Gegensatz zwischen Hauptgeldgehalt
und Hauptnaturalgehalt.
Ersterer theilt sich in Standes= und Dienstesgehalt.
Diese Unterscheidung tritt im §. 23 recht vor
Augen. Justizkollegialvorstände und Mäthe behalten
in allen Quieszenzfällen den „Gesammtgehalt“,
weil diese keine Nebenbezüge haben, obwohl sie recht
gut einen Theil ihres Gehaltes in Naturalien beziehen
können; die Beamten des gemischten Justizdienstes
sollen dagegen den fixen Geldgehalt behal—
ten, womit von selbst die Nebenbezüge derselben
ausgeschlossen sind.
Im g. 27 Abs. 1 und 2 ist von Gesammtgehalt
und von Gesammtgeldgehalt die Rede; es läßt
sich aber nicht absehen, warum beide hier unterschieden