104 Der westfälische Friede 1648.
Schweden erhielt: Vorpommern mit Rügen, Stettin und den Oder—
mündungen, ferner das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden
[fehrden) und die mecklenburgische Stadt Wismar. Es beherrschte
damit die Mündungen der Oder, Elbe und Weser und gehörte fortan
zu den deutschen Reichsständen. Frankreich erhielt jetzt endgültig
etwa ein Viertel des Elsaß!), dazu Breisach und das Besatzungsrecht
von Philippsburg, ferner Metz, Toul und Verdun, drei ur-
sprünglich deutsche Bistümer, die schon 1552 an Heinrich II. ausgeliefert
worden waren. — Die Schweiz und die Niederlande, die sich schon
längst frei fühlten, wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt.
[In bezug auf das Reich.] a) Gebietsveränderungen:
Brandenburg (von 1640—1688 unter dem großen Kurfürsten
Friedrich Wilhelm) erhielt: Hinterpommern und statt des ihm eben-
falls zustehenden Vorpommern die Bistümer Halberstadt, Minden und
Kammin, dazu die Anwartschaft auf Magdeburg, das 1680 erledigt
wurde. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, Kur-
sachsen die Lausitz. Die Rheinpfalz gelangte an den Sohn des
„Winterkönigs“ (7 1632) und wurde zu einem Kurfürstentum erhoben.
b) Religionssachen: 1. der Augsburger Religionsfriede
wurde erneuert und auf die Reformierten ausgedehnt; der Landes-
herr durfte also rechtlich auch jetzt noch seinen eigenen Glauben von
den Untertanen verlangen, aber tatsächlich gewährten fortan die meisten
Fürsten Glaubensfreiheit, wenn auch unter mancherlei Einschränkungen.
2. Das Restitutionsedikt wurde dadurch beseitigt, daß man jedem
der beiden Bekenntnisse diejenigen geistlichen Fürstentümer und Güter
zuerkannte, die sie am 1. Januar 1624 im Besitze gehabt hatten; dieses
Jahr nannte man daher Normaljahr. Jeder Geistliche aber sollte
fortan mit dem Ubertritt zur andern Religion alle Rechte auf seinen
Besitz und seine Einkünfte verlieren. 3. Religiöse Angelegenheiten
durften fortan von der Stimmenmehrheit der Reichsstände nicht
mehr entschieden werden; diese traten vielmehr nach ihrem Bekenntnisse
in zwei Körperschaften (Corpus Catholicorum und Corpus Evan-
gelicorum) auseinander und verglichen sich gütlich.
e) Reichsverfassung: 1. Alle Reichsstände erhielten jetzt die
volle Selbständigkeit in ihren Gebieten (le droit de souverainete),
so daß sie Bündnisse unter sich und mit dem Auslande schließen durften;
1) Nämlich nur die österreichischen Besitzungen im Elsaß.