Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)

104 Der westfälische Friede 1648. 
Schweden erhielt: Vorpommern mit Rügen, Stettin und den Oder— 
mündungen, ferner das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden 
[fehrden) und die mecklenburgische Stadt Wismar. Es beherrschte 
damit die Mündungen der Oder, Elbe und Weser und gehörte fortan 
zu den deutschen Reichsständen. Frankreich erhielt jetzt endgültig 
etwa ein Viertel des Elsaß!), dazu Breisach und das Besatzungsrecht 
von Philippsburg, ferner Metz, Toul und Verdun, drei ur- 
sprünglich deutsche Bistümer, die schon 1552 an Heinrich II. ausgeliefert 
worden waren. — Die Schweiz und die Niederlande, die sich schon 
längst frei fühlten, wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt. 
[In bezug auf das Reich.] a) Gebietsveränderungen: 
Brandenburg (von 1640—1688 unter dem großen Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm) erhielt: Hinterpommern und statt des ihm eben- 
falls zustehenden Vorpommern die Bistümer Halberstadt, Minden und 
Kammin, dazu die Anwartschaft auf Magdeburg, das 1680 erledigt 
wurde. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, Kur- 
sachsen die Lausitz. Die Rheinpfalz gelangte an den Sohn des 
„Winterkönigs“ (7 1632) und wurde zu einem Kurfürstentum erhoben. 
b) Religionssachen: 1. der Augsburger Religionsfriede 
wurde erneuert und auf die Reformierten ausgedehnt; der Landes- 
herr durfte also rechtlich auch jetzt noch seinen eigenen Glauben von 
den Untertanen verlangen, aber tatsächlich gewährten fortan die meisten 
Fürsten Glaubensfreiheit, wenn auch unter mancherlei Einschränkungen. 
2. Das Restitutionsedikt wurde dadurch beseitigt, daß man jedem 
der beiden Bekenntnisse diejenigen geistlichen Fürstentümer und Güter 
zuerkannte, die sie am 1. Januar 1624 im Besitze gehabt hatten; dieses 
Jahr nannte man daher Normaljahr. Jeder Geistliche aber sollte 
fortan mit dem Ubertritt zur andern Religion alle Rechte auf seinen 
Besitz und seine Einkünfte verlieren. 3. Religiöse Angelegenheiten 
durften fortan von der Stimmenmehrheit der Reichsstände nicht 
mehr entschieden werden; diese traten vielmehr nach ihrem Bekenntnisse 
in zwei Körperschaften (Corpus Catholicorum und Corpus Evan- 
gelicorum) auseinander und verglichen sich gütlich. 
e) Reichsverfassung: 1. Alle Reichsstände erhielten jetzt die 
volle Selbständigkeit in ihren Gebieten (le droit de souverainete), 
so daß sie Bündnisse unter sich und mit dem Auslande schließen durften; 
  
  
1) Nämlich nur die österreichischen Besitzungen im Elsaß.
	        
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