28 Spezieller Teil.
nisse und den Nachweis der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere
auch darauf zu richten ist, ob er bereits in einer
Untersuchung befangen gewesen sei und Strafen erlitten habe,
und ob er früher bereits bei einer andern diesseitigen Behörde
einen Antrag auf Naturalisation gestellt und welchen Bescheid
er erhalten habe.1) Wer eine Naturalisationsurkunde beantragt,
hat dem Antrage beizufügen:
a) Taufscheine der sämtlichen Personen, auf welche sich die
Naturalisation erstrecken soll;
b) ein Führungsattest der Heimatbehörde, worin die völlige
Unbescholtenheit bescheinigt wird;
e) ein Attest derselben Behörde, dahin lautend, daß der
Antragsteller nach den Gesetzen seiner Heimat dispositionsfähig
ist;
d) die Militärpapiere und
e) die Erklärung der Gemeindebehörde bezw. des Armenverbandes
des neuen Wohnorts darüber, daß der Aufnahme
des Betreffenden in Beziehung auf die vorstehenden Erfordernisse
unter Nr. 2 bis 4 des § 8 des Ges. vom 1. Juni
1870 nichts entgegensteht. Die zum Nachweise des Vorhandenseins
der gesetzlichen Bedingungen der Aufnahme
beigebrachten Atteste sollen bei den Akten aufbewahrt
werden.2)
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich,
sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf
die Ehefrau und diejenigen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter,
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. )
Durch AE. vom 31. März 1872 ist jedem in den Preußischen
Untertanenverband ausgenommenen Ausländer die Erlaubnis
gewährt, das Adelsprädikat, welches er berechtigterweise
in seinem früheren Vaterlande geführt hat, ohne besondere
Anerkennung auch in Prceußen zu gebrauchen. Die Naturalisation
1) Mset Erl. vom 4. Mai 1853, 2) Art. 41 Ziffer 1 des EEG. zum
MstBl S. — BGB. vom 18. August 1896 und § 11
2) Erl. d J vom 4. Mai des Ges. vom 1. Juni 1870.
1853, at#e