8 1607
8 1611
**1612
Erläuterungen
H und K, so müßten zahlen: 4 und Cje 400 Mk., H und K je 200 M., die
nur teilweise leisun sfähigen E und Fje 40 Mk., D und G je 160 Mk.
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16) Bei rein wörtlicher Auslegung dieses Satzes könnte man im Bei-Piele
der Note 13 zu dem Ergebnis kommen, daß, weil der kinderlose B wegen
eistungsunfähigbeit gemäß 8 1603 „nicht uueraltapichteG ist, sein „ausfallender“
Beitxag von 400 M. auf „den nach ihm haftenden Verwandten“,
also z. B. auf den noch lebenden Vater des R zu überwälzen sei; denn A. C,
D, E, F, C ünnd ja nicht „nach“ dem B, sondern „mit“ ihm haftende Verwandte.
Dieses schon dem natürlichen Gefühl widersprechende Ergebnis würde
aber dem an die Spitze gestellten Grundsatze des § 1606 widersprechen, „daß
die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig sind.“ Die Überwälzung des ausfallenden Beitrags geschieht
also wie im Beispiele der Note 13 angegeben.
16) Wenn im Beispiele der Note 13 der an sich „leistungsfähige“ A
in Amerika seinen Wohnfitz hat, so geht seine Beitragspf icht gegenüber dem
R auf die übrigen Abkömmlinge in der Note 13 angegebenen Weise über:
diese aber können Ersatz des von ihnen für A Eeleisteten von A in Amerika
fordern. — vgl. § 412.
17 1360, 1361.
18 1578 ff.
19 1924 ff.
%) 1579 bs. 1 Satz 2
21) z. B. durch Ausschweifungen, Vermögensverlust infolge erlittener
Strafen. — Wer sich gegen die Gefahr künftiger Unterhaltspflicht gegen
verschwenderische oder dem Trunk ergebene Verwandte möglichst
schützen will, kann die (Entmündigung“ des Verschwenders oder Trinkers
dran n. ogl. § 6 und die dort Anhang 9 bezeichneten Vorschriften
r
22) 2333—2337. Wenn also z. B. die von ihrem Ehemanne en
von ihm erlittener grober Mißhandlun tatlächlich etrennt lebende Frau sich
des Ehebruchs schuldig macht, so braucht der na " 1360, 1361 unterhaltspflichtige
Mann der Frau nur „notdürftigen“ Unterhalt zu gewähren.
23) Der Berechtigte kann auf „künftige Entrichtung" klagen (§ 258
- z. B. mit dem Antrage, „den Beklagten zu verurteilen, vom Tage der
ustellung der Klage an den (70 Jahre alten, erwerbsunfähigen Kläger bis
an sein Lebensende eine Geldrente von 20 Mk. monatlich, (nach § 760)
in vierteljährlichen Teilen im voraus zu zahlen und das Urteil
für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 7086 3PO.)“. Tritt
dann später eine wesen tliche Anderung derjenigen Verhältnisse
ein, die für die Verurteilung zur „Entrichtung“ des Unterhalts, für
die Bestimmung der „Höhe“ des Unterhalts oder der „Dauer“ seiner Entrichtung
maßgebend waren (z. B. der „Berechtigte“ wird wieder ganz oder
teilweise erwerbsfähig, er gewinnt in der Lotterie oder macht eine Erbschaft,
oder der „Verpflichtete“ wer ist —½ r Teil berechtigt, im Wege einer
neuen Klage eine entsprechende bänderung“ des früher erganenen
Urteils auf Unterhaltsgewährung zu verlangen nach Maßgabe des
323 3ZPO. — Die ßeh lichen Unterhaltsforderungen sind der Pfändung nicht
unterworfen (8 850 2 O.), nicht verpfändbar, nicht abtretbar, und es kann
dagegen nicht aufgerechnet werden (88 1274, 400, 394 863. — Außenstehende
Forderungen des Unterhaltspflichtigen, die sonst der Pfändung nicht
unterworfen sind, z. B. Arbeits= oder Dienstlohn, Gehalts= usw. Forderungen,
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