36 Friedrich Wilhelm der Große Kurfürst.
Mannschaften, mochten sie nun in Kleve oder Preußen stehen, sich
als Untertanen eines Staates fühlten und für diesen mit dem
Jubelruf: „Hie gut Brandenburg allewege!“ wenn es sein mußte,
in den Tod gingen.
[Der Westfälische Friede.] Durch sein entschiedenes
Auftreten gelang es dem Kurfürsten, schon bei den Friedens-
verhandlungen zu Münster und Osnabrück 1648 ein ent-
scheidendes Wort mitzureden. Zwar erhielt er nicht ganz
Pommern, worauf er unbestreitbare Ansprüche hatte, sondern nur
den größten Teil Hinterpommerns; zum Ersatz für den Rest
wurden ihm aber das Erzbistum Magdeburgt) sowie die
Bistümer Halberstadt, Minden und Kammin als welt-
liche Fürstentümer zuerkannt. Wie alle Reichsstände durfte auch
der Kurfürst jetzt die volle Landeshoheit (Souveränität) in seinen
zum Reiche gehörigen Ländern (vom Rhein bis Pommern) ausüben.
Der Schwedisch-polnische Krieg 1655—1660. [Die Souve-
ränität in Preußen 1656, 1657 und 1660.] Das Recht
der Souveränität besaß er aber noch nicht im Herzogtum Preußen,
wo er unter der Oberhoheit Polens stand. Da bot sich ihm eine
Gelegenheit, dieser Fessel ledig zu werden in dem Schwedisch-
polnischen Kriege (1655—1660). Die schwedische Königin
Christine legte nämlich, um zur katholischen Kirche übertreten
zu können, die Regierung freiwillig nieder, bestimmte aber nicht
den nächst berechtigten Erben, Johann Kasimir von Polen
aus dem schwedischen Hause der Wasa, sondern ihren Vetter Karl
Gustav von Pfalz-Zweibrücken zu ihrem Nachfolger. Darüber
kam es zwischen diesen beiden Fürsten zum Kriege. Karl Gustav
besiegte die Polen mit der entscheidenden Hilfe Friedrich
Wilhelms in der dreitägigen Schlacht bei Warschau (28. bis
30. Juli 1656) und gewährte diesem seinem Bundesgenossen 1656
in dem Vertrage von Labiau die volle Landeshoheit über
Preußen. Als Karl Gustav sich nun aber auch gegen die Dänen
wenden mußte, die ihn im Rücken angegriffen hatten, schien der
Kurfürst den Polen, zu denen überdies der Kaiser hielt, völlig preis-
gegeben zu sein. Friedrich Wilhelm verließ daher die Sache des
Königs von Schweden und schloß mit Johann Kasimir 1657 den
1) Magdeburg blieb aber noch bis zum Tode des damaligen Ad-
ministrators, des sächsischen Prinzen August (7 1680), in dessen Besitz.