Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Zweiter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte bis zum Tode Friedrichs des Großen. (2)

Friedrich Wilhelm I. 63 
Reform ein, wonach die Stadtverwaltungen durch königliche Beamte 
scharf kontrolliert wurden. 
Umgestaltung der Staatsverwaltung. [Heranziehung des 
Bürgerstandes.] Dagegen zog der König zum erstenmal den 
Bürgerstand zum Dienste des Staates heran. Er entnahm 
ihm nämlich großenteils die Beamten, deren Befugnisse er auch 
streng abgrenzte. Dabei gestaltete er die gesamte Staatsver- 
waltung um. Denn an die Stelle des Geheimen Rates und 
mehrerer andrer Oberbehörden setzte er das General-Direk- 
torium, eine Art Staatsministerium, bei dem alle Fäden der Ver- 
waltung zusammenliefen, und von dem die zur Prüfung der Aus- 
gaben bestimmte Generalrechenkammer (später Ober- 
rechnungskammer) eine Abteilung bildete. Die untergeordneten 
Behörden waren dann die Kriegs= und Domänenkammern 
(die späteren Bezirksregierungen) und die Landräte in den 
Kreisen. Durch diese Neuordnung erlangte die preußische Ver- 
waltung eine größere Einheit als irgend eine andere auf dem Fest- 
lande, und da der König durch persönliche Aufsicht die Beamten 
zu äußerster Pflichttreue und Selbstverleugnung (wie er sagte: 
„zur verdammten Pflicht und Schuldigkeit“) anhielt, so wurde 
Preußen „die hohe Schule der Ordnung und Haushaltungskunst, 
wo Große und Kleine sich nach dem Exempel ihres Oberhauptes 
meistern lernen“. 
Umgestaltung des Heeres. [Heranziehung des Bauern- 
standes.] Aber auch den Bauernstand machte der König für 
die Staatszwecke mehr dienstbar als bisher. Am liebsten wäre es 
ihm freilich gewesen, die angeworbenen Soldaten ganz zu entlassen 
und nur Kinder des Landes zum Heerdienst zu berufen, dazu 
reichte aber die Bevölkerung seines kleinen Ländergebietes noch nicht 
hin, und er mußte etwa die Hälfte des Heeres nach wie vor durch 
Werbungen in den übrigen Teilen Deutschlands und im Aus- 
lande (Ungarn, Ukraine) aufbringen. Die andere Hälfte jedoch kam 
durch das von ihm eingerichtete Kantonsystem zusammen, d. h. 
er teilte den Staat in Kantone oder Bezirke und wies diese den 
einzelnen Regimentern zur Ergänzung des Heeres in der Weise an, 
daß die Obersten namentlich jüngere Bauernsöhne, Ackerknechte und 
Tagelöhner zum Dienste einziehen durften. Damit war der An- 
fang zu einer allgemeinen Wehrpflicht gemacht. In diesem
	        
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