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748; S. Congr. Episc. et Regul. 29. Jan.
1847; 2. Sept. 1853; 6. Febr. 1872; 17. Dez.
1890; 17. Aug. 1891; 1. Febr. 1892; 5. Aug.
1904).
IX. Kongregationen. Mehr als die Orden
stehen im allgemeinen die Kongregationen im
Dienst der werktätigen christlichen Nächstenliebe.
Das Grundgesetz für diese bildet die Konstitution
Leos XIII. „Conditae“ vom 8. Dez. 1900.
1. Eine Kongregation kann vom Papst oder
vom Bischof mit Erlaubnis der S. Congr. de
Relig. (Motuproprio Pius' X. vom 26. Juli
1906) gegründet werden. Bei fortschreitender Ent-
wicklung und Ausdehnung über mehrere Dißzesen
suchen die Kongregationen naturgemäß die päpst-
liche Belobigung oder Approbation nach, die sie
nur erhalten, wenn sie sich erprobt haben. Auf-
gehoben kann eine Kongregation vom Bischof,
eine päpstlich approbierte vom Papst werden. Zur
Errichtung einer Niederlassung einer approbierten
Kongregation ist bischöfliche Erlaubnis notwen-
dig, die nur gegeben werden kann, wenn die
wesentlichsten Requisite, die zur Errichtung eines
Klosters in einem Orden nötig sind, vorhanden
sind. Die Errichtung aber von Novizen= und
Mutterhäusern kann nur mit päpstlicher Erlaub-
nis erfolgen. Zur Unterdrückung einer Nieder-
lassung ist der Bischof berechtigt.
2. Die Bedingungen für den Eintritt in eine
Kongregation sind im wesentlichen die gleichen wie
bei einem Orden. In den weiblichen Genossen-
schaften geht dem Noviziat das Postulat von 6
bis 9 Monaten voraus, und die in demselben Be-
findlichen werden als Aspirantinnen oder Postu-
lantinnen bezeichnet. Wegen der in den Kongre-
gationen geübten öffentlichen Wirksamkeit dürfen
ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls in sie
keine unehelichen oder verwitweten Personen auf-
genommen werden. Auch hier hat der Bischof
über den freien Eintritt zu wachen und ist dem
Austretenden alles Eingebrachte mitzugeben mit
Ausnahme der für ihn gemachten Auslagen.
3. In den Kongregationen werden nur vota
simplicia abgelegt, und zwar heutzutage in der
Regel zunächst zeitliche, dann lebenslängliche. Die
Wirkungen derselben sind wesentlich andere als
die der vota sollemnia, und gerade darin ist der
Unterschied zwischen den Orden und Kongrega-
tionen begründet. Das Gelübde der Keuschheit
bildet nur ein aufschiebendes, kein trennendes Ehe-
hindernis. Das Gelübde der Armut betreffend,
so behalten die Angehörigen einer Kongregation
das Eigentum (dominum radicale) über ihr
Vermögen, aber Verwaltung, Gebrauch und Nutz-
nießung ist ihnen untersagt. Vielmehr müssen sie
das vor der Gelübdeablegung an Dritte, etwa die
Kongregation, abtreten. Ein Widerruf dieser
Zession darf nur mit päpstlicher Erlaubnis statt-
finden. Was die Mitglieder der Kongregation
durch Arbeit verdienen, gehört dieser. Aber für
sich können sie erwerben durch Schenkung und
Orden ufw.
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Erbschaft. ÜUber ihr Eigentum können sie durch
Testament und mit Erlaubnis des zuständigen
Obern auch durch negotia inter vivos verfügen.
Aber über die beim Eintritt in die Frauenkongre-
gation mitgebrachte dos steht der Schwester kein
Verfügungsrecht zu. Auf jeden Fall dürfte die
Kongregation davon bei Austritt, Entlassung
oder Tod ihre gehabten Auslagen abziehen.
4. Der Austritt aus der Kongregation steht den
Gliedern einer Kongregation dann frei, wenn die
Gelübde nur auf bestimmte Zeit abgelegt wurden
und diese abgelaufen ist. Dispens von den Ge-
lübden kann in den päpstlich approbierten Kon-
gregationen durch den Papst, in den bischöflich
approbierten durch den Bischof mit Ausnahme
des Gelübdes der lebenslänglichen Keuschheit ge-
schehen, aber nicht ohne Kommutation in gute
Werke. Eine Entlassung seitens der Kongregation
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit ist nicht er-
laubt. Eine Ausstoßung kann nur bei Unverbes-
serlichkeit stattfinden und nach genau normiertem
Verfahren wie in den Orden.
5. Die Männerkongregationen stehen, sobald sie
über mehrere Diözesen verbreitet sind, unter einem
Generalobern, über dem wohl noch ein Kardinal-
protektor ist. Der Generalobere und einige Assi-
stenten werden vom Generalkapitel entweder für
bestimmte Zeit oder für immer gewählt. Wiederholte
Wahlist durch Rechtsbeschränkungen erschwert. Der
Generalobere bestellt die Provinziale und diese die
Vorsteher der einzelnen Häuser. Wo etwa der Pro-
vinzial fehlt, besorgt der General auch dieses. An sich
unterstehen die Männerkongregationen mit Aus-
nahme der innern Kongregationsangelegenheiten
dem Bischof, sind aber in der Regel der bischöflichen
Jurisdiktion mehr oder weniger entnommen und
ebenso die einzelnen Klöster dem Pfarrverband,
z. B. die Redemptoristen. Auch an der Spitze der
Frauenkongregationen steht eine gewählte General=
oberin mit 3/6 Assistentinnen oder Ratsschwestern.
Sie ernennt die Lokaloberinnen und Novizen-
meisterinnen, bestätigt die gewählten Oberinnen
der Provinzialmutterhäuser, visitiert die Häuser,
leitet die Verhandlungen mit dem Bischof wegen
Gründung neuer und Schließung alter Häuser. In
allen wichtigen Angelegenheiten hat sie mit dem
Kardinalprotektor sich ins Einvernehmen zu setzen.
Im übrigen sind die Frauenkongregationen voll-
ständig dem Bischof unterstellt. Er bestimmt die
Seelsorger, Beichtväter und Prediger. Er über-
wachtalle Spiritualien, Disziplinarsachen, nament-
lich die Klaufur und die Vermögensverwaltung;
letzteres jedoch nicht bei den päpstlich approbierten
Kongregationen. In der Regel bestellt der Bischof
zur Ausübung seiner Rechte über die nicht über
seine Diözese sich erstreckende Kongregation einen
Superior. Die pfarrlichen Rechte über die ein-
zelnen Niederlassungen bestehen ungeschmälert.
X. RBeligiöse Institute. Von den Kongre-
gationen sind zu unterscheiden die religiösen In-
stitute, d. h. Vereinigungen von Personen einerlei