Contents: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1451 
748; S. Congr. Episc. et Regul. 29. Jan. 
1847; 2. Sept. 1853; 6. Febr. 1872; 17. Dez. 
1890; 17. Aug. 1891; 1. Febr. 1892; 5. Aug. 
1904). 
IX. Kongregationen. Mehr als die Orden 
stehen im allgemeinen die Kongregationen im 
Dienst der werktätigen christlichen Nächstenliebe. 
Das Grundgesetz für diese bildet die Konstitution 
Leos XIII. „Conditae“ vom 8. Dez. 1900. 
1. Eine Kongregation kann vom Papst oder 
vom Bischof mit Erlaubnis der S. Congr. de 
Relig. (Motuproprio Pius' X. vom 26. Juli 
1906) gegründet werden. Bei fortschreitender Ent- 
wicklung und Ausdehnung über mehrere Dißzesen 
suchen die Kongregationen naturgemäß die päpst- 
liche Belobigung oder Approbation nach, die sie 
nur erhalten, wenn sie sich erprobt haben. Auf- 
gehoben kann eine Kongregation vom Bischof, 
eine päpstlich approbierte vom Papst werden. Zur 
Errichtung einer Niederlassung einer approbierten 
Kongregation ist bischöfliche Erlaubnis notwen- 
dig, die nur gegeben werden kann, wenn die 
wesentlichsten Requisite, die zur Errichtung eines 
Klosters in einem Orden nötig sind, vorhanden 
sind. Die Errichtung aber von Novizen= und 
Mutterhäusern kann nur mit päpstlicher Erlaub- 
nis erfolgen. Zur Unterdrückung einer Nieder- 
lassung ist der Bischof berechtigt. 
2. Die Bedingungen für den Eintritt in eine 
Kongregation sind im wesentlichen die gleichen wie 
bei einem Orden. In den weiblichen Genossen- 
schaften geht dem Noviziat das Postulat von 6 
bis 9 Monaten voraus, und die in demselben Be- 
findlichen werden als Aspirantinnen oder Postu- 
lantinnen bezeichnet. Wegen der in den Kongre- 
gationen geübten öffentlichen Wirksamkeit dürfen 
ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls in sie 
keine unehelichen oder verwitweten Personen auf- 
genommen werden. Auch hier hat der Bischof 
über den freien Eintritt zu wachen und ist dem 
Austretenden alles Eingebrachte mitzugeben mit 
Ausnahme der für ihn gemachten Auslagen. 
3. In den Kongregationen werden nur vota 
simplicia abgelegt, und zwar heutzutage in der 
Regel zunächst zeitliche, dann lebenslängliche. Die 
Wirkungen derselben sind wesentlich andere als 
die der vota sollemnia, und gerade darin ist der 
Unterschied zwischen den Orden und Kongrega- 
tionen begründet. Das Gelübde der Keuschheit 
bildet nur ein aufschiebendes, kein trennendes Ehe- 
hindernis. Das Gelübde der Armut betreffend, 
so behalten die Angehörigen einer Kongregation 
das Eigentum (dominum radicale) über ihr 
Vermögen, aber Verwaltung, Gebrauch und Nutz- 
nießung ist ihnen untersagt. Vielmehr müssen sie 
das vor der Gelübdeablegung an Dritte, etwa die 
Kongregation, abtreten. Ein Widerruf dieser 
Zession darf nur mit päpstlicher Erlaubnis statt- 
finden. Was die Mitglieder der Kongregation 
durch Arbeit verdienen, gehört dieser. Aber für 
sich können sie erwerben durch Schenkung und 
Orden ufw. 
  
1452 
Erbschaft. ÜUber ihr Eigentum können sie durch 
Testament und mit Erlaubnis des zuständigen 
Obern auch durch negotia inter vivos verfügen. 
Aber über die beim Eintritt in die Frauenkongre- 
gation mitgebrachte dos steht der Schwester kein 
Verfügungsrecht zu. Auf jeden Fall dürfte die 
Kongregation davon bei Austritt, Entlassung 
oder Tod ihre gehabten Auslagen abziehen. 
4. Der Austritt aus der Kongregation steht den 
Gliedern einer Kongregation dann frei, wenn die 
Gelübde nur auf bestimmte Zeit abgelegt wurden 
und diese abgelaufen ist. Dispens von den Ge- 
lübden kann in den päpstlich approbierten Kon- 
gregationen durch den Papst, in den bischöflich 
approbierten durch den Bischof mit Ausnahme 
des Gelübdes der lebenslänglichen Keuschheit ge- 
schehen, aber nicht ohne Kommutation in gute 
Werke. Eine Entlassung seitens der Kongregation 
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit ist nicht er- 
laubt. Eine Ausstoßung kann nur bei Unverbes- 
serlichkeit stattfinden und nach genau normiertem 
Verfahren wie in den Orden. 
5. Die Männerkongregationen stehen, sobald sie 
über mehrere Diözesen verbreitet sind, unter einem 
Generalobern, über dem wohl noch ein Kardinal- 
protektor ist. Der Generalobere und einige Assi- 
stenten werden vom Generalkapitel entweder für 
bestimmte Zeit oder für immer gewählt. Wiederholte 
Wahlist durch Rechtsbeschränkungen erschwert. Der 
Generalobere bestellt die Provinziale und diese die 
Vorsteher der einzelnen Häuser. Wo etwa der Pro- 
vinzial fehlt, besorgt der General auch dieses. An sich 
unterstehen die Männerkongregationen mit Aus- 
nahme der innern Kongregationsangelegenheiten 
dem Bischof, sind aber in der Regel der bischöflichen 
Jurisdiktion mehr oder weniger entnommen und 
ebenso die einzelnen Klöster dem Pfarrverband, 
z. B. die Redemptoristen. Auch an der Spitze der 
Frauenkongregationen steht eine gewählte General= 
oberin mit 3/6 Assistentinnen oder Ratsschwestern. 
Sie ernennt die Lokaloberinnen und Novizen- 
meisterinnen, bestätigt die gewählten Oberinnen 
der Provinzialmutterhäuser, visitiert die Häuser, 
leitet die Verhandlungen mit dem Bischof wegen 
Gründung neuer und Schließung alter Häuser. In 
allen wichtigen Angelegenheiten hat sie mit dem 
Kardinalprotektor sich ins Einvernehmen zu setzen. 
Im übrigen sind die Frauenkongregationen voll- 
ständig dem Bischof unterstellt. Er bestimmt die 
Seelsorger, Beichtväter und Prediger. Er über- 
wachtalle Spiritualien, Disziplinarsachen, nament- 
lich die Klaufur und die Vermögensverwaltung; 
letzteres jedoch nicht bei den päpstlich approbierten 
Kongregationen. In der Regel bestellt der Bischof 
zur Ausübung seiner Rechte über die nicht über 
seine Diözese sich erstreckende Kongregation einen 
Superior. Die pfarrlichen Rechte über die ein- 
zelnen Niederlassungen bestehen ungeschmälert. 
X. RBeligiöse Institute. Von den Kongre- 
gationen sind zu unterscheiden die religiösen In- 
stitute, d. h. Vereinigungen von Personen einerlei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.