Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart. (3)

Friedrich Wilhelm III. 39 
geschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen“, aber ihr sollte 
es nicht mehr beschieden sein, das Vaterland wieder frei zu sehen. 
Sie starb schon am 19. Juli 1810 und ruht im Mausoleum des 
Schloßgartens zu Charlottenburg. Erst die vom König genehmigten 
Reformen Steins, die sich an die Smithschen Lehren anlehnten, 
aber auch viel Selbständiges enthielten, machten die bald darauf 
folgenden Befreiungskriege möglich. Freiherr Karl vom 
Stein, den seine Zeitgenossen „des Guten Grundstein, des Bösen 
Eckstein, der Deutschen Edelstein“ nannten, stammte aus einem 
reichsunmittelbaren Rittergeschlechte und wurde 1757 zu Nassau 
(an der Lahn) geboren. Er trat frühzeitig in preußische Dienste, 
beschäftigte sich zuerst im Bergwesen und stieg 1796 zum Ober— 
präsidenten von Westfalen und 1804 zum Finanz= und Handels- 
minister auf, schied jedoch Anfang 1807 aus dem Dienste aus, weil 
er die Entlassung des einflußreichen, aber verderblichen Kabinetts- 
rats (Mencke, Beyme und Lombard) beim Könige nicht durchsetzen 
konnte. Nach dem Frieden von Tilsit zurückgerufen, wurde er der 
Reformator des preußischen Staatswesens, mußte 
aber schon 1808 auf Napoleons Befehl sein Amt und seine Güter im 
Stich lassen. Er hielt sich bis 1812 in Böhmen und Mähren auf, 
von wo er durch den Zaren nach Rußland berufen wurde, um den 
Widerstand gegen Napoleon zu schüren und zu leiten. Nach dem 
Befreiungskriege zog er sich ins Privatleben zurück; er starb 1831. 
Seine Reformen gingen alle darauf aus, die noch schlummernden 
Kräfte breiter Volksschichten erst zu wecken und selbständig zu 
machen. 
1. In der drückendsten Lage befanden sich immer noch die 
Bauern. Sie waren sogenannte Hintersassen ihrer Gutsherren, 
die ihnen von altersher einen Teil ihrer Feldmark als bäuerliche Be- 
sitzungen überlassen hatten gegen die Verpflichtung von allerlei 
Fronden (Hand-- und Spanndiensten), mittels deren das 
Herrengut bestellt wurde. Einige Bauern hatten sich zwar im Laufe 
der Zeit zu erblichen Eigentümern, andere zu Erbzinsmännern 
emporgearbeitet, die meisten besaßen aber kein festes Privatrecht an 
ihren Bauernstellen, und alle blieben ihrem Herrn gegenüber erb- 
untertänig, d. h. an die Scholle gebunden. Nun bestimmte ein 
Edikt des Königs vom 9. Oktober 1807 (gegeben zu Memel), daß 
die Gutsuntertänigkeit für die beiden ersten Klassen von
	        
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