Friedrich Wilhelm III. 39
geschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen“, aber ihr sollte
es nicht mehr beschieden sein, das Vaterland wieder frei zu sehen.
Sie starb schon am 19. Juli 1810 und ruht im Mausoleum des
Schloßgartens zu Charlottenburg. Erst die vom König genehmigten
Reformen Steins, die sich an die Smithschen Lehren anlehnten,
aber auch viel Selbständiges enthielten, machten die bald darauf
folgenden Befreiungskriege möglich. Freiherr Karl vom
Stein, den seine Zeitgenossen „des Guten Grundstein, des Bösen
Eckstein, der Deutschen Edelstein“ nannten, stammte aus einem
reichsunmittelbaren Rittergeschlechte und wurde 1757 zu Nassau
(an der Lahn) geboren. Er trat frühzeitig in preußische Dienste,
beschäftigte sich zuerst im Bergwesen und stieg 1796 zum Ober—
präsidenten von Westfalen und 1804 zum Finanz= und Handels-
minister auf, schied jedoch Anfang 1807 aus dem Dienste aus, weil
er die Entlassung des einflußreichen, aber verderblichen Kabinetts-
rats (Mencke, Beyme und Lombard) beim Könige nicht durchsetzen
konnte. Nach dem Frieden von Tilsit zurückgerufen, wurde er der
Reformator des preußischen Staatswesens, mußte
aber schon 1808 auf Napoleons Befehl sein Amt und seine Güter im
Stich lassen. Er hielt sich bis 1812 in Böhmen und Mähren auf,
von wo er durch den Zaren nach Rußland berufen wurde, um den
Widerstand gegen Napoleon zu schüren und zu leiten. Nach dem
Befreiungskriege zog er sich ins Privatleben zurück; er starb 1831.
Seine Reformen gingen alle darauf aus, die noch schlummernden
Kräfte breiter Volksschichten erst zu wecken und selbständig zu
machen.
1. In der drückendsten Lage befanden sich immer noch die
Bauern. Sie waren sogenannte Hintersassen ihrer Gutsherren,
die ihnen von altersher einen Teil ihrer Feldmark als bäuerliche Be-
sitzungen überlassen hatten gegen die Verpflichtung von allerlei
Fronden (Hand-- und Spanndiensten), mittels deren das
Herrengut bestellt wurde. Einige Bauern hatten sich zwar im Laufe
der Zeit zu erblichen Eigentümern, andere zu Erbzinsmännern
emporgearbeitet, die meisten besaßen aber kein festes Privatrecht an
ihren Bauernstellen, und alle blieben ihrem Herrn gegenüber erb-
untertänig, d. h. an die Scholle gebunden. Nun bestimmte ein
Edikt des Königs vom 9. Oktober 1807 (gegeben zu Memel), daß
die Gutsuntertänigkeit für die beiden ersten Klassen von