Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart. (3)

Friedrich Wilhelm III. 61 
hier folgte auf die Befreiungskriege eine lange, friedliche und über- 
aus fruchtbare Tätigkeit, die den Staat im Innern recht eigentlich 
festigte und stählte. Um die Verwaltung möglichst einheitlich 
und übersichtlich zu gestalten, teilte der König 1815 das Gesamtgebiet 
der Monarchie in acht Provinzen (Preußen, Posen, Pommern, 
Schlesien, Brandenburg, Sachsen, Westfalen und Rheinprovinz), 
diese wieder in Regierungsbezirke und diese endlich in die 
schon vorhandenen Landkreise. An der Spitze der drei Einheiten 
standen Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Landräte. Alle 
Fäden der Verwaltung liefen aber im Ministerrat zusammen 
(§ 16, Nr. 4). Eine allgemeine Volksvertretung des gesamten 
Staates bewilligte der König, wie gesagt, nicht. Er ordnete 1823 
nur die Errichtung von Provinzialständen „im Geiste der 
alteren deutschen Verfassung“ an. Ihnen wurden die Gesetzentwürfe 
vorgelegt, die allein die einzelne Provinz angingen. Der preußische 
Volkswille kam daher nicht zum Ausdruck, um so weniger als Grund- 
eigentum zur Bedingung der Standschaft gemacht war. 
Die christlichen Kirchen. Union 1817. Die katholi- 
schen Bistümer 1821.] Schon lange war es ein Lieblings- 
wunsch Friedrich Wilhelms III., die evangelischen Schwesterkirchen, 
die luthersche und die reformierte, zu einer kirchlichen Gemeinschaft 
zu vereinigen. Er erließ daher zur Jubelfeier der Reformation am 
31. Oktober 1817 einen Aufruf zur Union, der er selbst als erster 
beitrat, und nicht bloß die meisten Gemeinden Preußens leisteten 
in den nächsten Jahren der Aufforderung Folge, sondern in anderen 
deutschen Staaten kam die Vereinigung ebenfalls zustande. Aber 
späterhin (besonders seit 1830) regte sich doch in einigen streng 
lutherschen Männern und Gemeinden ein heftiger Widerstand gegen 
das Werk des Königs. Die Regierung schritt zwar mit schweren 
Strafen ein, richtete jedoch nichts aus, so daß Friedrich Wilhelm IV. 
die „Altlutheraner“ schließlich als besondere Kirchengemeinde an- 
erkannte. Für die katholische Kirche setzte im Einverständnis 
mit dem König eine päpstliche Bulle vom Jahre 1821 die Zahl der 
Erzbistümer auf zwei (Köln und Posen-Gnesen) und der Bistümer 
auf sechs (Trier, Münster, Paderborn; Breslau, Kulm, Erme- 
land) fest 1). 
1) Dazu kamen 1866 noch Hildesheim, Osnabrück, Limburg, Fulda.
	        
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