Friedrich Wilhelm III. 61
hier folgte auf die Befreiungskriege eine lange, friedliche und über-
aus fruchtbare Tätigkeit, die den Staat im Innern recht eigentlich
festigte und stählte. Um die Verwaltung möglichst einheitlich
und übersichtlich zu gestalten, teilte der König 1815 das Gesamtgebiet
der Monarchie in acht Provinzen (Preußen, Posen, Pommern,
Schlesien, Brandenburg, Sachsen, Westfalen und Rheinprovinz),
diese wieder in Regierungsbezirke und diese endlich in die
schon vorhandenen Landkreise. An der Spitze der drei Einheiten
standen Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Landräte. Alle
Fäden der Verwaltung liefen aber im Ministerrat zusammen
(§ 16, Nr. 4). Eine allgemeine Volksvertretung des gesamten
Staates bewilligte der König, wie gesagt, nicht. Er ordnete 1823
nur die Errichtung von Provinzialständen „im Geiste der
alteren deutschen Verfassung“ an. Ihnen wurden die Gesetzentwürfe
vorgelegt, die allein die einzelne Provinz angingen. Der preußische
Volkswille kam daher nicht zum Ausdruck, um so weniger als Grund-
eigentum zur Bedingung der Standschaft gemacht war.
Die christlichen Kirchen. Union 1817. Die katholi-
schen Bistümer 1821.] Schon lange war es ein Lieblings-
wunsch Friedrich Wilhelms III., die evangelischen Schwesterkirchen,
die luthersche und die reformierte, zu einer kirchlichen Gemeinschaft
zu vereinigen. Er erließ daher zur Jubelfeier der Reformation am
31. Oktober 1817 einen Aufruf zur Union, der er selbst als erster
beitrat, und nicht bloß die meisten Gemeinden Preußens leisteten
in den nächsten Jahren der Aufforderung Folge, sondern in anderen
deutschen Staaten kam die Vereinigung ebenfalls zustande. Aber
späterhin (besonders seit 1830) regte sich doch in einigen streng
lutherschen Männern und Gemeinden ein heftiger Widerstand gegen
das Werk des Königs. Die Regierung schritt zwar mit schweren
Strafen ein, richtete jedoch nichts aus, so daß Friedrich Wilhelm IV.
die „Altlutheraner“ schließlich als besondere Kirchengemeinde an-
erkannte. Für die katholische Kirche setzte im Einverständnis
mit dem König eine päpstliche Bulle vom Jahre 1821 die Zahl der
Erzbistümer auf zwei (Köln und Posen-Gnesen) und der Bistümer
auf sechs (Trier, Münster, Paderborn; Breslau, Kulm, Erme-
land) fest 1).
1) Dazu kamen 1866 noch Hildesheim, Osnabrück, Limburg, Fulda.