Friedrich Wilhelm IV. 69
sammlung nach der weit stilleren Stadt Brandenburg an der
Havel, ließ die Truppen unter Wrangel in Berlin wieder einziehen
und löste die Bürgerwehr auf. Da aber die demokratischen Ab-
geordneten sich weigerten, in Brandenburg zu erscheinen, hob der
König die Nationalversammlung am 5. Dezember 1848 auf und
oktroyierte soktroierte!, d. h. verlieh am gleichen Tage von sich
aus eine sehr freie Verfassung, die übrigens der von jener Ver-
sammlung ausgearbeiteten durchaus ähnlich war. Zur Revision
dieser Verfassung wurden dann zwei Kammern gewählt, von denen
aber die zweite (April) 1849 wiederum aufgelöst werden mußte, da
sie ihre Befugnisse überschritt. Erst die folgende zweite Kammer
einigte sich dann mit der ersten und der Regierung zu der Ver-
fassung vom 31. Januar 1850, die der König am 6. Februar
beschwor, und die noch heute zu Recht besteht (siehe § 32).
c) Die Märzrevolution 1848 in Deutschland: vergebliche Kämpfe um die
Reichseinheit.
Die deutschen Einheitsbestrebungen. [Das Frankfurter
Parlament.] Die warmen Märztage des Jahres 1848 riefen
aber auch das Verlangen nach einer gründlichen Umgestaltung des
Deutschen Bundes wach, der in einen straffen Einheits-
staat mit konstitutioneller Verfassung umgewandelt werden sollte.
Die Anfänge ließen sich überaus gut an. Denn der Frankfurter
Bundestag selbst geriet in eine solche Begeisterung, daß er schon am
9. März 1848 schwarz-rot-gold für die gesetzlichen deutschen Bundes-
farben erklärte und bald darauf die Berufung einer konstitutionellen
Nationalversammlung, des Frankfurter Parlaments, be-
wirkte. Der Bundestag löste sich damit auf, und an seine Stelle trat
als oberste ausübende Behörde ein Reichsverweser, ein Amt,
für das man den volkstümlichen, schon bejahrten Erzherzog Johann
(§ 11, 2; 18, 3) ausersah. Darauf beriet man, ähnlich wie die erste
Nationalversammlung in Paris, in übergroßem und zweckwidrigem
Eifer die „Grundrechte des deutschen Volkes“, wozu man gleiches
Recht, allgemeine Wehrpflicht, Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Zivil-
ehe, Schwurgericht rechnete, alles Einrichtungen, zu deren Ein-
führung die einzelnen Staaten verpflichtet werden sollten, die aber,
wenn sie sofort ohne Ausnahme verwirklicht worden wären, mehr
Verwirrung als Ordnung geschaffen hätten.