Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart. (3)

Friedrich Wilhelm IV. 69 
sammlung nach der weit stilleren Stadt Brandenburg an der 
Havel, ließ die Truppen unter Wrangel in Berlin wieder einziehen 
und löste die Bürgerwehr auf. Da aber die demokratischen Ab- 
geordneten sich weigerten, in Brandenburg zu erscheinen, hob der 
König die Nationalversammlung am 5. Dezember 1848 auf und 
oktroyierte soktroierte!, d. h. verlieh am gleichen Tage von sich 
aus eine sehr freie Verfassung, die übrigens der von jener Ver- 
sammlung ausgearbeiteten durchaus ähnlich war. Zur Revision 
dieser Verfassung wurden dann zwei Kammern gewählt, von denen 
aber die zweite (April) 1849 wiederum aufgelöst werden mußte, da 
sie ihre Befugnisse überschritt. Erst die folgende zweite Kammer 
einigte sich dann mit der ersten und der Regierung zu der Ver- 
fassung vom 31. Januar 1850, die der König am 6. Februar 
beschwor, und die noch heute zu Recht besteht (siehe § 32). 
c) Die Märzrevolution 1848 in Deutschland: vergebliche Kämpfe um die 
Reichseinheit. 
Die deutschen Einheitsbestrebungen. [Das Frankfurter 
Parlament.] Die warmen Märztage des Jahres 1848 riefen 
aber auch das Verlangen nach einer gründlichen Umgestaltung des 
Deutschen Bundes wach, der in einen straffen Einheits- 
staat mit konstitutioneller Verfassung umgewandelt werden sollte. 
Die Anfänge ließen sich überaus gut an. Denn der Frankfurter 
Bundestag selbst geriet in eine solche Begeisterung, daß er schon am 
9. März 1848 schwarz-rot-gold für die gesetzlichen deutschen Bundes- 
farben erklärte und bald darauf die Berufung einer konstitutionellen 
Nationalversammlung, des Frankfurter Parlaments, be- 
wirkte. Der Bundestag löste sich damit auf, und an seine Stelle trat 
als oberste ausübende Behörde ein Reichsverweser, ein Amt, 
für das man den volkstümlichen, schon bejahrten Erzherzog Johann 
(§ 11, 2; 18, 3) ausersah. Darauf beriet man, ähnlich wie die erste 
Nationalversammlung in Paris, in übergroßem und zweckwidrigem 
Eifer die „Grundrechte des deutschen Volkes“, wozu man gleiches 
Recht, allgemeine Wehrpflicht, Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Zivil- 
ehe, Schwurgericht rechnete, alles Einrichtungen, zu deren Ein- 
führung die einzelnen Staaten verpflichtet werden sollten, die aber, 
wenn sie sofort ohne Ausnahme verwirklicht worden wären, mehr 
Verwirrung als Ordnung geschaffen hätten.
	        
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