Full text: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Dritter Teil: Preußisch-deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart. (3)

Friedrich Wilhelm IV. 73 
erfolgte, als unerwartet der Zar offen für Osterreich eintrat und ein 
Machtwort sprach, dem sich Friedrich Wilhelm fügte: er entließ seinen 
Minister von Radowitz, der mit Wärme für die Einigung Deutsch— 
lands eingetreten war, und berief statt seiner Otto von Man— 
teuffel, der, fest entschlossen, „mit der Revolution zu brechen“, 
den österreichischen Minister Fürsten von Schwarzenberg um 
eine sofortige Unterredung bat. Diese fand im November 1850 zu 
Olmütz statt und besiegelte die bedingungslose Unterwerfung 
Preußens, das auf die Union verzichtete und in die „Beruhigung“ 
Kurhessens und Schleswig-Holsteins (s. Abschnitt 2) willigte. Um 
aber jeden Gedanken an eine deutsche Einheit zu verscheuchen, ver- 
sammelte sich der deutsche Bundestag 1851 wieder vollzählig in 
Frankfurt und beschloß sofort auch die öffentliche Versteigerung der 
deutschen Flotte, von der Preußen wenigstens zwei Schiffe 
(„Barbarossa“ und „Eckernförde"“, d. i. die frühere „Gefion“) für 
sich erwarb. Diese bildeten den Grund der preußischen Flotte, zu 
deren sichern Unterbringung der König 1853 ein kleines Gebiet am 
Jadebusen (heute Wilhelmshaven) kaufte. Schon vorher — 1849 
— Üübernahm er vertragsmäßig die hohenzollerschen Fürstentümer 
Hechingen und Sigmaringen. Dagegen verzichtete er (1857) 
auf den Besitz des Fürstentums Neuschatel, das sich 1848 an den 
Schweizer Freistaat angeschlossen hatte. 
d) Friedrich Wilhelms IV. Regierung im Innern. 
Konstitutionelles Regiment. [Einleitung: die preußi- 
schen Hohenzollern Erzieher ihres Volks.] Die hohen- 
zollerschen Fürsten kann man recht eigentlich die Erzieher ihres 
Volks nennen. Sie wußten jederzeit die geeignetsten und heil- 
samsten Mittel, die sittliche, wirtschaftliche und politische Wohlfahrt 
ihrer Untertanen sicher und unaufhaltsam zu fördern. Diese Mittel 
waren in der Kindheit unsers Staates, wo ein unbedingter Gehorsam 
erforderlich war, die unumschränkte Herrschergewalt des Großen 
Kurfürsten und der beiden ersten Könige, in den sogenannten Flegel- 
jahren mitunter auch der Stock Friedrich Wilhelms I., in den Jüng- 
lingsjahren das aufgeklärte, menschenfreundliche Regiment Fried- 
richs des Großen, in den angehenden Mannesjahren die befreienden 
Edikte Friedrich Wilhelms III. und in der Reife des Mannesalters 
endlich die konstitutionelle Verfassung Friedrich Wil-
	        
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