Derfassung des Deutschen Reichs. XXIII
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres,
welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die
Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er-
klärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes
vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung für 1851, S. 451 ff.).
Schlußbestimmung zum Xl. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschristen kommen in Bayern nach
näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetz-
blatt 1871, S. 9) unter III, § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der
Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870, S. 658)
zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt
und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etats-
jahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
» Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen
Uberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie,
solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundes-
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des
budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt,
können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normierten Ubergangszeit ist der nach Titeln ge-
ordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage
nur zur Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler
dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichs-
gesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ubernahme einer Garantie zu
Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum Xll. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur
nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum Xl. Abschnitt erwähnten Be-
stimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur inso-