Full text: Allgemeine Staatslehre

6306 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Gemeinwesen erscheint, so war doch zur Zeit seiner größten 
Herrschaft ein gewisses Maß einheitlicher Zentralregierung für 
alle Provinzen vorhanden, welches namentlich die Einheit nach 
außen umfaßte. Eine bloß auf die Herrscherperson beschränkte 
Einheit wurde, sobald die Vorstellungen vom Staate sich nur 
einigermaßen schärfer ausprägten, noch nicht als ein staatliches 
Gebilde angesehen; vielmehr setzt in solchen Fällen der Begriff 
der Personalunion in seiner ursprünglichen Gestaltung ein. Auch 
wo den einzelnen Territorien eine selbständige Organisation ver- 
bleibt, wird doch ihr Zusammenschmelzen zu einem Staate in 
erster Linie durch Herstellung eines Systems von Zentralbehörden 
neben den obersten Provinzialbehörden bewirkt, namentlich auf 
den Gebieten der auswärtigen Angelegenheiten, des Heer- und 
Fiınanzwesens. Aber auch heute würde dort, wo gar keine Ver- 
bindung zwischen der Verwaltung mehrerer Gebiete bestünde, 
daher gemeinsame Zentralstellen gänzlich mangelten, von einem 
einheitlichen Staatswesen nicht mehr gesprochen werden können, 
wenn auch anderseits das Dasein solcher Zentralstellen alleın 
durchaus nicht genügt, den Gliedern den staatlichen Charakter 
abzusprechen. 
Solche Dezentralisation gemäß dem Provinzialsystem pflegt 
eine umfangreiche Dezentralisation nicht nur der Verwaltung, 
sondern auch der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu sein. 
Sie begünstigt und erhält dadurch das Sonderleben der also 
reorganisierten Teile eines Staates in hohem Grade, Soweit diese 
Teile vom Staate organisiert sind, bilden sie demnach nur Ab- 
schnitte der dezentralisierten Einheit. Sie pflegen aber meistens 
außerdem einen Verband darzustellen, der als solcher dem Staate 
gegenüber als Rechtsträger erscheint. In dieser Eigenschaft sind 
sie weiter unten zu betrachten. 
Die zweite Form der administrativen Dezentralisation ist 
heute die normale. Sie besteht in der Organisierung des durch- 
wegs mit einheitlichen Zentralbehörden versehenen Staates durch 
Mittel- und Lokalbehörden und deren Ausstattung mit selb- 
ständigen Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnissen, Selbst der 
anı stärksten vom Prinzipe der Zentralisation beherrschte Staat 
ist genötigt, den Unterbehörden eine selbständige Kompetenz 
einzuräumen, da es ein Ding der Unmöglichkeit ist, alle Ver- 
waltungsakte gemäß individuell bestimmten Anweisungen der 
Zentralbehörden zu erledigen ‘oder sie zur Bestätigung an die
	        
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