Full text: Allgemeine Staatslehre

038 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
dauernden berufsmäßigen Dienstverhältnis zu dem öffentlichen 
Verbande stehen, dessen Verwaltung sie führen, kennen gelernt. 
In erster Linie handelt es sich aber hier um staatliche Ver- 
waltung durch andere Personen 'als berufsmäßige Staatsbeamte. 
Sie bildet, näher bezeichnet, als Gegensatz zur staatlich-bureau- 
kratischen Verwaltung, die Verwaltung durch die Interessenten 
selbst. Hier ist nun der Einblick in ihr rechtliches Wesen zu 
gewinnen. 
Überblickt man die verschiedenen Formen der Selbst- 
verwaltung, so ergeben sich für sie nach der rechtlichen Seite 
hin zwei Paare von Typen, die zwar in der Wirklichkeit stets 
miteinander verbunden, zum Zwecke theoretischer Erkenntnis 
jedoch auseinandergehalten werden müssen. Selbstverwaltung hat 
statt entweder auf Grund einer Pflicht oder eines Rechtes zur 
Verwaltung. Sie wird ferner entweder von einzelnen oder von 
Verbänden geübt. Diese zunächst äußerlich erscheinenden Gegen- 
sätze sind, wie die folgende Untersuchung ergeben wird, die- 
jenigen, die uns den Einblick in das rechtliche Wesen der Selbst- 
verwaltung und deren juristische Abarten gewähren. 
Dem Staate stehen zwei Mittel zu Gebote, um den ihm 
nötigen Willen zu gewinnen: Verpflichtung und Berechtigung. So 
auch zur Sicherung der Verwaltung lokaler Interessen durch die 
Interessenten. 
Die Verpflichtung kann sich wenden an Individuen oder an 
Verbände. Lokale Interessen können befriedigt werden durch 
Erfüllung staatlicher Dienstpflicht von seiten der einzelnen und 
der zum Dienst herangezogenen Verbände. 
Solche Dienstpflicht einzelner ruht nicht, wie das Berufs- 
beamtentum, auf der Grundlage eines dauernden, durch einen 
individualisierten Akt (den Staatsdienervertrag) erzeugten Dienst- 
verhältnisses, sondern auf dem Grund der allgemeinen staals- 
bürgerlichen Subjektion. Sie findet ihre wesentliche Gegenleistung 
in dem Maße spezieller Ehre, das mit jeder Trägerschaft staat- 
licher Organstellung verknüpft ist. Die also zur Dienstleistung 
  
Kap. XVI. Aus der neuesten Literatur W.Schoenborn Das Ober- 
aufsichtsrecht des Staates im modernen Staatsrecht 1906 S.40ff.; 
B.Beyer Das Wesen der Selbstverwaltung (Z. f. d. ges. Staatsw. 65. Bd. 
1909 S.129££.;, H. Preuß und W.v.Blume im Handb. d. Politik I 1912 
S. 198 ff., 219£f.; Fleiner Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 
2, Aufl. 1912 S. 87££.
	        
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