038 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
dauernden berufsmäßigen Dienstverhältnis zu dem öffentlichen
Verbande stehen, dessen Verwaltung sie führen, kennen gelernt.
In erster Linie handelt es sich aber hier um staatliche Ver-
waltung durch andere Personen 'als berufsmäßige Staatsbeamte.
Sie bildet, näher bezeichnet, als Gegensatz zur staatlich-bureau-
kratischen Verwaltung, die Verwaltung durch die Interessenten
selbst. Hier ist nun der Einblick in ihr rechtliches Wesen zu
gewinnen.
Überblickt man die verschiedenen Formen der Selbst-
verwaltung, so ergeben sich für sie nach der rechtlichen Seite
hin zwei Paare von Typen, die zwar in der Wirklichkeit stets
miteinander verbunden, zum Zwecke theoretischer Erkenntnis
jedoch auseinandergehalten werden müssen. Selbstverwaltung hat
statt entweder auf Grund einer Pflicht oder eines Rechtes zur
Verwaltung. Sie wird ferner entweder von einzelnen oder von
Verbänden geübt. Diese zunächst äußerlich erscheinenden Gegen-
sätze sind, wie die folgende Untersuchung ergeben wird, die-
jenigen, die uns den Einblick in das rechtliche Wesen der Selbst-
verwaltung und deren juristische Abarten gewähren.
Dem Staate stehen zwei Mittel zu Gebote, um den ihm
nötigen Willen zu gewinnen: Verpflichtung und Berechtigung. So
auch zur Sicherung der Verwaltung lokaler Interessen durch die
Interessenten.
Die Verpflichtung kann sich wenden an Individuen oder an
Verbände. Lokale Interessen können befriedigt werden durch
Erfüllung staatlicher Dienstpflicht von seiten der einzelnen und
der zum Dienst herangezogenen Verbände.
Solche Dienstpflicht einzelner ruht nicht, wie das Berufs-
beamtentum, auf der Grundlage eines dauernden, durch einen
individualisierten Akt (den Staatsdienervertrag) erzeugten Dienst-
verhältnisses, sondern auf dem Grund der allgemeinen staals-
bürgerlichen Subjektion. Sie findet ihre wesentliche Gegenleistung
in dem Maße spezieller Ehre, das mit jeder Trägerschaft staat-
licher Organstellung verknüpft ist. Die also zur Dienstleistung
Kap. XVI. Aus der neuesten Literatur W.Schoenborn Das Ober-
aufsichtsrecht des Staates im modernen Staatsrecht 1906 S.40ff.;
B.Beyer Das Wesen der Selbstverwaltung (Z. f. d. ges. Staatsw. 65. Bd.
1909 S.129££.;, H. Preuß und W.v.Blume im Handb. d. Politik I 1912
S. 198 ff., 219£f.; Fleiner Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts
2, Aufl. 1912 S. 87££.