Full text: Allgemeine Staatslehre

Neunzehntes Kapitel. Die Gliederung des Staates. 639 
berufenen Personen sind Ehrenbeamte, als solche in ein be- 
stimmtes Amt berufen, daher unversetzbar, in der Regel nur den 
Gesetzen und der gesetzmäßigen Verordnungsgewalt, nicht aber 
Reglements und Instruktionen der vorgesetzten Behörden unter- 
worfen, demnach unabhängiger von der Zentralgewalt als die 
Berufsbeamten!). Ihre Institution soll daher namentlich sowohl 
die bessere Besorgung lokaler Interessen durch die mit ihnen 
Verknüpften als auch die gesetzliche Handhabung der Verwaltung 
garantieren. 
Scharf ausgebildet wurde dieser Typus in England in der 
Grafschaftsverwaltung. Er ist die notwendige Form der Selbst- 
verwaltung eines Staates, dessen Geschichte mit einer ein selb- 
ständiges Recht der Verwaltung seiner Verbände nicht an- 
erkennenden Zentralisation beginnt. Ihrer sachlichen Seite nach 
ist diese Form der Verwaltung siets Staatsverwaltung. Sie ist 
Staatsverwaltung durch Ehrenamt. Dementsprechend erfolgt die 
Berufung ins Amt auch in der Regel durch königliche Ernennung 2), 
in welchem Akte die staatliche Übertragung des Amtes gleichsam 
sichtbar zum Ausdruck kommt?). 
Dieser Typus hat verschiedene Modifikationen erfahren. Das 
Moment der Verpflichtung konnte zurückgedrängt und damit ein 
Übergang zum zweiten Typus dieser Gattung geschaffen werden. 
Recht und Pflicht der Ernennung konnte vom Staate selb- 
ständigen Verbänden übertragen und damit zum Bestandteil der 
Verbandsverwaltung erhoben werden. Das Ehrenamt konnte 
mit dem Berufsamt zu einheitlichen Behörden zusammengefaßt 
werden. 
Diese letztere Modifikation hat in großem Umfange bei der 
Neuordnung der Verwaltungsbehörden in vielen deutschen Staaten 
stattgefunden. Der badische Bezirksrat, der preußische Provinzial- 
rat, Bezirks- und Kreisausschuß, der sächsische Kreis- und B£zirks- 
ausschuß, der hessische Kreis- und Provinzialausschuß sind Staats- 
behörden, die aus Berufs- und Ehrenbeamten zusammengesetzt 
‚sind derart, daß mindestens der Vorsitzende Berufsbeamter ist. Im 
1) Vgl. System S. 173, 183. 
2) Mit Ausnahme des Coroners, dessen Ernennung auf die Graf- 
schaftsversammlung übergegangen war. 
3) In Preußen ist der Amtsvorsteher (Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 
88 56ff.) nach diesem Typus gestaltet. Doch ist der Amtsvorsteher in 
viel größerer Abhängigkeit von der Regierung als der englische Friedens- 
richter. 
 
	        
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