Titel II. Von den Schulbehörden. §3 12, 13. 101
8§ 28. In allen in den §§ 23—27 erwähnten Füllen führt die nächst
vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle die Untersuchung; die Entscheidung
stcht dem Bezirksrat zu.
2. [Anwendung gegen Ortspfarrer und Lehrer.] Dadurch, daß
in § 12 des Gesetzes auf § 10 verwiesen wird, ist zu erkennen gegeben, daß die
*§8 23—26 und 28 der Gemeindeordnung auch auf die Ortspfarrer und Lehrer,
welche Mitglieder der Ortsschulbehörde (des verstärkten Gemeinderats, § 10; der
Schulkommission, § 11) sind, in Anwendung kommen sollen. Die Lehrer unterstehen
außerdem auch in der Eigenschaft als Mitglied der Ortsschulbehörde der Dienstgewalt
der vorgesetzten Schulbehörden.
Ob gegen einen Ortspfarrer, welcher, nachdem er in die örtliche Schul-
aufsichtsbehörde eingetreten, an deren Geschäften sich nicht beteiligt, wegen Dienst-
machlässigkeit ein Entlassungsverfahren (§§ 25 und 28 der Gemeindeordnung)
eingeleitet und durchgeführt werden könne, möchte vielleicht mit Rücksicht darauf,
daß die Ortspfarrer zum Eintritt in die Ortsschulbehörde nur berechtigt, nicht auch
verpflichtet sind, bezweifelt werden. Indessen dürften überwiegende Gründe dafür
sprechen, daß ein Ortspfarrer, welcher sich für den Eintritt entschieden hat, zur Teil-
nahme an den Geschäften der Ortsschulbehörde auch den staatlichen Behörden gegenüber
jedenfalls insolange verpflichtet sei, als er nicht ausdrücklich seinen Wieder-
austritt erklärt. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, welcher den Orts-
pfarrer als Mitglied der Ortsschulbehörde unbeschränkt einem nach der Gemeinde-
ordnung sich richtenden Dienstpolizeiverfahren unterwirft, sodann das Interesse, welches
die Schulverwaltung dabei hat, daß der von den Geschäften der Ortsschulbehörde
beharrlich sich fern haltende Geistliche als aus dieser Behörde ganz ausgeschieden er-
klärt werde — damit geeignetenfalles an die Stelle des in Schulangelegenheiten
unthätigen ein anderer Ortspfarrer eintreten kann, oder damit wenigstens die Orts-
schulbehörde bei ihrer Geschäftsbehandlung (insbesondere bei Berechnung der zur
Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl anwesender Mitglieder) nicht ferner Rücksicht
auf ein Mitglied zu nehmen hat, welches die Funktionen eines solchen gar nicht
ausübt.
# 13.
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 21.)
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Schulen werden Kreis-
schulräte ernannt.
Dieselben sollen zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulräte und
der Lehrer mit der Oberschulbehörde vermitteln und ein ersprießliches Zu-
sammenwirken zwischen der Schulbehörde und den Kreisversammlungen für
Kreisschulanstalten, Waisenhäuser und Rettungsanstalten (Gesetz über die
Organisation der inneren Verwaltung vom 5. Oktober 1863 S 41, 3)
herstellen.
Die Oberschulbehörde ist berechtigt, auch andere sachkundige Männer
mit der Prüfung von Volksschulen aushilfsweise zu beauftragen.