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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel II. Von den Schulbehörden. §3 12, 13. 101 
8§ 28. In allen in den §§ 23—27 erwähnten Füllen führt die nächst 
vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle die Untersuchung; die Entscheidung 
stcht dem Bezirksrat zu. 
2. [Anwendung gegen Ortspfarrer und Lehrer.] Dadurch, daß 
in § 12 des Gesetzes auf § 10 verwiesen wird, ist zu erkennen gegeben, daß die 
*§8 23—26 und 28 der Gemeindeordnung auch auf die Ortspfarrer und Lehrer, 
welche Mitglieder der Ortsschulbehörde (des verstärkten Gemeinderats, § 10; der 
Schulkommission, § 11) sind, in Anwendung kommen sollen. Die Lehrer unterstehen 
außerdem auch in der Eigenschaft als Mitglied der Ortsschulbehörde der Dienstgewalt 
der vorgesetzten Schulbehörden. 
Ob gegen einen Ortspfarrer, welcher, nachdem er in die örtliche Schul- 
aufsichtsbehörde eingetreten, an deren Geschäften sich nicht beteiligt, wegen Dienst- 
machlässigkeit ein Entlassungsverfahren (§§ 25 und 28 der Gemeindeordnung) 
eingeleitet und durchgeführt werden könne, möchte vielleicht mit Rücksicht darauf, 
daß die Ortspfarrer zum Eintritt in die Ortsschulbehörde nur berechtigt, nicht auch 
verpflichtet sind, bezweifelt werden. Indessen dürften überwiegende Gründe dafür 
sprechen, daß ein Ortspfarrer, welcher sich für den Eintritt entschieden hat, zur Teil- 
nahme an den Geschäften der Ortsschulbehörde auch den staatlichen Behörden gegenüber 
jedenfalls insolange verpflichtet sei, als er nicht ausdrücklich seinen Wieder- 
austritt erklärt. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, welcher den Orts- 
pfarrer als Mitglied der Ortsschulbehörde unbeschränkt einem nach der Gemeinde- 
ordnung sich richtenden Dienstpolizeiverfahren unterwirft, sodann das Interesse, welches 
die Schulverwaltung dabei hat, daß der von den Geschäften der Ortsschulbehörde 
beharrlich sich fern haltende Geistliche als aus dieser Behörde ganz ausgeschieden er- 
klärt werde — damit geeignetenfalles an die Stelle des in Schulangelegenheiten 
unthätigen ein anderer Ortspfarrer eintreten kann, oder damit wenigstens die Orts- 
schulbehörde bei ihrer Geschäftsbehandlung (insbesondere bei Berechnung der zur 
Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl anwesender Mitglieder) nicht ferner Rücksicht 
auf ein Mitglied zu nehmen hat, welches die Funktionen eines solchen gar nicht 
ausübt. 
# 13. 
(E.U. G. vom 8. März 1868, § 21.) 
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Schulen werden Kreis- 
schulräte ernannt. 
Dieselben sollen zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulräte und 
der Lehrer mit der Oberschulbehörde vermitteln und ein ersprießliches Zu- 
sammenwirken zwischen der Schulbehörde und den Kreisversammlungen für 
Kreisschulanstalten, Waisenhäuser und Rettungsanstalten (Gesetz über die 
Organisation der inneren Verwaltung vom 5. Oktober 1863 S 41, 3) 
herstellen. 
Die Oberschulbehörde ist berechtigt, auch andere sachkundige Männer 
mit der Prüfung von Volksschulen aushilfsweise zu beauftragen. 
 
	        

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