Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Dritter Titel. 
Von der inneren Einrichtung der Volksschulen. 
Erster Abschnitt. 
Zahl und Art der Lehrer. 
— — — —„ — 
8 14. 
(E. U. G. vom 8. März 1868, 8 22.) 
An jeder Volksschule sind so viele Lehrer anzustellen, daß auf einen 
dauernd nicht mehr als hundert Schulkinder kommen. 
Aus sehr erheblichen Gründen kann durch die Oberschulbehörde einem 
Lehrer auf unbestimmte Zeit auch eine größere, jedoch nie eine hundert und 
dreißig übersteigende Zahl von Schülern überlassen werden. 
  
Zuständig zur Bestimmung der Zahl der an einer Volksschule anzustellenden 
Lehrer ist zunächst die Oberschulbehörde, jedoch vorbehaltlich der im Streit- 
falle dem Bezirksrat zukommenden Entscheidungsbefugnis. 
Als dauernd gilt in der Regel diejenige Schülerzahl, welche während der 
ganzen Dauer zweier Schuljahre vorhanden war und zu Beginn des dritten Schul- 
jahres noch vorhanden ist. 
Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 24. Febrnar 1894, den Aufwand 
für die Volksschulen betreffend, § 1 und § 3 Ziffer 2 Abs. 2. Landesh. Verordnung 
vom 26. Juni 1892 § 4 Abs. 1, b. 
8 15. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. II Ziffer 1.) 
Die zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses errichteten Lehrer- 
stellen werden teils mit Hauptlehrern, teils mit Unterlehrern besetzt. 
Mit Unterlehrern sind an Volksschulen mit 2 bis 5 Lehrerstellen eine, 
bei. 6C bis 10 Lehrerstellen zwei, bei 11 bis 15 drei Stellen u. s. f. zu 
besetzen.
	        
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