Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 8§ 34, 35. 123
Urteil bestimmte Zeit (1 bis 10 bezw. 1 bis 5 Jahre) unstatthaft. Eines die Ent-
lassung aussprechenden dienstpolizeilichen Erkenntnisses bedarf es in den vor-
bezeichneten Fällen nicht, wohl aber in den Fällen b und c einer Entscheidung der-
Disziplinarbehörde darüber, ob auch nach Ablauf der im Urteil für den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bezw. für die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter.
bestimmten Zeit die Wiederverwendung des Verurteilten im Schuldienst ausgeschlossen
sein soll. Beamtengesetz § 99.
35.
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Hand-
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die ört-
liche Schulbehörde vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisschulrats im ver-
tragsmäßigen Dienstverhältnis angestellt und entlassen. Die Art des von
diesen Lehrerinnen zu erbringenden Befähigungsnachweises wird durch Ver-
ordnung bestimmt.
Die nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes angestellten Lehrerinnen
sind auf Verlangen des Kreisschulrats vom Dienste zu entfernen, wenn deren
Leistungen den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, oder wenn deren
sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung bietet.
1. Vgl. Gesetz vom 1. April 1880, Artikel I, § 45, i; neu ist in dem jetzt gel-
tenden Gesetze:
a. Die Ausdehnung der von den Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten gel-
tenden Bestimmungen auf Lehrerinnen für hauswirtschaftlichen Unterricht;
selbstverständlich würden dieselben auch für Lehrerinnen gelten, die teils für
Handarbeits-, teils für hauswirtschaftlichen Unterricht verwendet werden;
b. Der ausdrückliche Vorbehalt für den Kreisschulrat, erforderlichenfalls die
Entfernung einer von der örtlichen Schulbehörde bestellten Arbeitslehrerin
zu verlangen (der bis dahin geübten Praxis entsprechend).
2. [Ernennung der Arbeitslehrerinnenl. Die Lehrerinnen für den
Unterricht in weiblichen Arbeiten hatte nach § 45 des Elementarnnterrichtsgesetzes
vom 8. März 1868, wie auch noch nach Artikel V des Gesetzes vom 18. September
1876, der Gemeinderat — als Organ der Gemeinde, nicht in der Eigenschaft
und Zusammensetzung als örtliche Schulbehörde — zu ernennen. Da die Erfahrung
gezeigt hatte, daß die Gemeindebehörden vielfach nur darauf bedacht waren, möglichst
wohlfeile Arbeitslehrerinnen zu erhalten, auch wohl den Dienst der Arbeitslehrerin
als Ersatz für eine sonst nötig werdende Armenunterstützung behandelten, wurde zunächst
durch das Gesetz vom 18. September 1876, Artikel V die Festsetzung der Gehalte
der Arbeitslehrerinnen in die Hand der Staatsverwaltungsbehörde gelegt, in der
Erwartung, der für Anstellung einer leistungsfähigen Lehrerin bemessene Ge-
halt werde die Gemeinden von selbst dazu führen, fortan tauglichere Personen für.
den Unterricht in weiblichen Arbeiten zu ernennen. Nachdem diese Erwartung nur.
in sehr geringem Maße sich erfüllt, wurde in dem Ertwurfe zu dem Gesetze vom
1. April 1880 vorgeschlagen, auch die Ernennung der Arbeitslehrerinnen einer