Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 8§ 34, 35. 123 
Urteil bestimmte Zeit (1 bis 10 bezw. 1 bis 5 Jahre) unstatthaft. Eines die Ent- 
lassung aussprechenden dienstpolizeilichen Erkenntnisses bedarf es in den vor- 
bezeichneten Fällen nicht, wohl aber in den Fällen b und c einer Entscheidung der- 
Disziplinarbehörde darüber, ob auch nach Ablauf der im Urteil für den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bezw. für die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter. 
bestimmten Zeit die Wiederverwendung des Verurteilten im Schuldienst ausgeschlossen 
sein soll. Beamtengesetz § 99. 
35. 
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die ört- 
liche Schulbehörde vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisschulrats im ver- 
tragsmäßigen Dienstverhältnis angestellt und entlassen. Die Art des von 
diesen Lehrerinnen zu erbringenden Befähigungsnachweises wird durch Ver- 
ordnung bestimmt. 
Die nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes angestellten Lehrerinnen 
sind auf Verlangen des Kreisschulrats vom Dienste zu entfernen, wenn deren 
Leistungen den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, oder wenn deren 
sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung bietet. 
  
1. Vgl. Gesetz vom 1. April 1880, Artikel I, § 45, i; neu ist in dem jetzt gel- 
tenden Gesetze: 
a. Die Ausdehnung der von den Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten gel- 
tenden Bestimmungen auf Lehrerinnen für hauswirtschaftlichen Unterricht; 
selbstverständlich würden dieselben auch für Lehrerinnen gelten, die teils für 
Handarbeits-, teils für hauswirtschaftlichen Unterricht verwendet werden; 
b. Der ausdrückliche Vorbehalt für den Kreisschulrat, erforderlichenfalls die 
Entfernung einer von der örtlichen Schulbehörde bestellten Arbeitslehrerin 
zu verlangen (der bis dahin geübten Praxis entsprechend). 
2. [Ernennung der Arbeitslehrerinnenl. Die Lehrerinnen für den 
Unterricht in weiblichen Arbeiten hatte nach § 45 des Elementarnnterrichtsgesetzes 
vom 8. März 1868, wie auch noch nach Artikel V des Gesetzes vom 18. September 
1876, der Gemeinderat — als Organ der Gemeinde, nicht in der Eigenschaft 
und Zusammensetzung als örtliche Schulbehörde — zu ernennen. Da die Erfahrung 
gezeigt hatte, daß die Gemeindebehörden vielfach nur darauf bedacht waren, möglichst 
wohlfeile Arbeitslehrerinnen zu erhalten, auch wohl den Dienst der Arbeitslehrerin 
als Ersatz für eine sonst nötig werdende Armenunterstützung behandelten, wurde zunächst 
durch das Gesetz vom 18. September 1876, Artikel V die Festsetzung der Gehalte 
der Arbeitslehrerinnen in die Hand der Staatsverwaltungsbehörde gelegt, in der 
Erwartung, der für Anstellung einer leistungsfähigen Lehrerin bemessene Ge- 
halt werde die Gemeinden von selbst dazu führen, fortan tauglichere Personen für. 
den Unterricht in weiblichen Arbeiten zu ernennen. Nachdem diese Erwartung nur. 
in sehr geringem Maße sich erfüllt, wurde in dem Ertwurfe zu dem Gesetze vom 
1. April 1880 vorgeschlagen, auch die Ernennung der Arbeitslehrerinnen einer
	        
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