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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 8§ 34, 35. 123 
Urteil bestimmte Zeit (1 bis 10 bezw. 1 bis 5 Jahre) unstatthaft. Eines die Ent- 
lassung aussprechenden dienstpolizeilichen Erkenntnisses bedarf es in den vor- 
bezeichneten Fällen nicht, wohl aber in den Fällen b und c einer Entscheidung der- 
Disziplinarbehörde darüber, ob auch nach Ablauf der im Urteil für den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bezw. für die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter. 
bestimmten Zeit die Wiederverwendung des Verurteilten im Schuldienst ausgeschlossen 
sein soll. Beamtengesetz § 99. 
35. 
Lehrerinnen, welche ausschließlich für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde bestimmt sind, werden durch die ört- 
liche Schulbehörde vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisschulrats im ver- 
tragsmäßigen Dienstverhältnis angestellt und entlassen. Die Art des von 
diesen Lehrerinnen zu erbringenden Befähigungsnachweises wird durch Ver- 
ordnung bestimmt. 
Die nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes angestellten Lehrerinnen 
sind auf Verlangen des Kreisschulrats vom Dienste zu entfernen, wenn deren 
Leistungen den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, oder wenn deren 
sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung bietet. 
  
1. Vgl. Gesetz vom 1. April 1880, Artikel I, § 45, i; neu ist in dem jetzt gel- 
tenden Gesetze: 
a. Die Ausdehnung der von den Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten gel- 
tenden Bestimmungen auf Lehrerinnen für hauswirtschaftlichen Unterricht; 
selbstverständlich würden dieselben auch für Lehrerinnen gelten, die teils für 
Handarbeits-, teils für hauswirtschaftlichen Unterricht verwendet werden; 
b. Der ausdrückliche Vorbehalt für den Kreisschulrat, erforderlichenfalls die 
Entfernung einer von der örtlichen Schulbehörde bestellten Arbeitslehrerin 
zu verlangen (der bis dahin geübten Praxis entsprechend). 
2. [Ernennung der Arbeitslehrerinnenl. Die Lehrerinnen für den 
Unterricht in weiblichen Arbeiten hatte nach § 45 des Elementarnnterrichtsgesetzes 
vom 8. März 1868, wie auch noch nach Artikel V des Gesetzes vom 18. September 
1876, der Gemeinderat — als Organ der Gemeinde, nicht in der Eigenschaft 
und Zusammensetzung als örtliche Schulbehörde — zu ernennen. Da die Erfahrung 
gezeigt hatte, daß die Gemeindebehörden vielfach nur darauf bedacht waren, möglichst 
wohlfeile Arbeitslehrerinnen zu erhalten, auch wohl den Dienst der Arbeitslehrerin 
als Ersatz für eine sonst nötig werdende Armenunterstützung behandelten, wurde zunächst 
durch das Gesetz vom 18. September 1876, Artikel V die Festsetzung der Gehalte 
der Arbeitslehrerinnen in die Hand der Staatsverwaltungsbehörde gelegt, in der 
Erwartung, der für Anstellung einer leistungsfähigen Lehrerin bemessene Ge- 
halt werde die Gemeinden von selbst dazu führen, fortan tauglichere Personen für. 
den Unterricht in weiblichen Arbeiten zu ernennen. Nachdem diese Erwartung nur. 
in sehr geringem Maße sich erfüllt, wurde in dem Ertwurfe zu dem Gesetze vom 
1. April 1880 vorgeschlagen, auch die Ernennung der Arbeitslehrerinnen einer
	        

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