Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 52. 149
2. einen weiteren Jahresbeitrag, welcher für jeweils eine Periode von
zehn Jahren derart festgesetzt wird, daß nach dem Durchschnitt der Zahl der
Kinder, die in jedem der drei letzten, einer zehnjährigen Periode vorange-
gangenen Schuljahre die Volksschule (die Volksschulen) der betreffenden Ge-
meinde besucht haben, für jedes Schulkind ein Betrag von 2 Mk. 80 Pfg.
in Ansatz kommt.
Eine neue Festsetzung hat im Laufe einer zehnjährigen Periode, mit
Wirkung für die daran noch nicht umlaufene Restzeit, bei jeder Vermehrung
der Zahl der ständigen Lehrerstellen (§ 14) einzutreten.
1. Vollzugsbestimmungen: Ministerialverordnung vom 24. Februar
1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen, 8§ 1 bis 5 („Festsetzung und
Erhebung der Gemeindebeiträge“s) — in Abschnitt IX. ·
2. [Frühere Ortsklassen.] Die Abstufung der Gehaltsbeiträge der
Gemeinden nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in welcher die Schule ihren Sitz
hat, weicht von der in § 46 des früheren E.U.G. geordneten Einteilung der Schulen
in Ortsklassen (s. S. 44/45) insofern ab, als die fünfte Ortsklasse (Schulen in Ge-
meinden mit mehr als 10 000 Einwohnern) in Wegfall gekommen ist. Der Grund
liegt darin, daß die — nach dem Stande von 1892 über 10 000 Einwohner
zählenden Städte des Landes mit Ausnahme einer einzigen (Rastatt) der Städte-
ordnung, somit den besonderen Bestimmungen des § 99 E. U.G. unterstehen, überdies
aber ein Jahresbeitrag von 1200 Mk. mit Zuschlag des Durchschnittsbetrages des
früheren Schulgeldanteils für einen Hauptlehrer (108 Mk.) den aus dem Gesetze vom
13. Mai 1892 sich ergebenden mutmaßlichen Durchschnittsgehalt für einen Haupt-
lehrer (1492 Mk. nach dem Regierungsentwurf, 1544 Mk. nach den bei der ständischen
Beratung angenommenen Anderungen) überstiegen hätte.
Im Ubrigen stimmen die von den Gemeinden in die Staatskasse einzuzahlenden
Jahresbeiträge der Summe nach überein mit dem Durchschnittsbetrag des festen Ge-
haltes für einen Hauptlehrer und dem Betrag des Gehaltes für einen Unterlehrer,
wie diese Gehalte durch das frühere E. U. G. (§ 48, A, § 50) festgestellt waren
(s. S. 58 ff.).
3. [Freiwillig errichtete Lehrerstellen.] Daß für (Haupt= und
Unter-Lehrerstellen, welche eine Gemeinde freiwillig über die gesetzlich gebotene Zahl
hinaus an ihrer Schule errichten läßt, ein für alle Gemeinden gleicher, und zwar
erhöhter Beitrag zur Staatskasse festgesetzt wurde, beruht auf dem schon in § 75
des früheren E.U. G. zum Ausdruck gelangten Grundsatze, daß der Aufwand für solche
Lehrer lediglich durch die Gemeinde, ohne staatliche Beihilfe, aufgebracht werden solle.
Der für Hauptlehrerstellen dieser Art im Gesetze verlangte Jahresbeitrag von 1450
Mk. kommt nahezu überein mit dem mutmaßlichen Durchschnittsgehalt für einen
Hauptlehrer, wie derselbe im Beharrungszustande nach § 39 des Regierungs-
went wurfes sich ergeben hätte (1492 Mk. 95 Pfg. — s. S. 61), und nach der Be-
gründung zur Regierungsvorlage war angenommen, daß mit einem Jahresbeitrag der
Gemeinde von 1450 Mk. die Staatskasse den Gehalt eines Hauptlehrers ohne eigenen