Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

156 II. Gesetz über den Elementarnnterricht. 
Lehrer, noch von der Gemeinde, sondern vom Gebände-Eigentümer (Vermiecter) zu 
entrichten. 
Beiträge nach Artikel 20, 24, 25 des Ortsstraßengesetzes (Ges. und V.-Bl., 
1896, S. 213) für die Dienstwohnung eines Lehrers aufgrund des § 54 des E.U.G. 
übernehmen zu müssen, wird die Gemeinde schon deshalb nie in die Lage kommen, 
weil Beiträge dieser Art nach den Bestimmungen des Ortsstraßengesetzes selbst den 
„angrenzenden Eigentümern“ aufzuerlegen wären. 
Bezüglich der Einquartierungslast vgl. unten (Zusatz 3). 
3. [Oblicgenheiten des Lehrers als Inhaber der Dienst- 
wohnung.] Welche „Ausbesserungen“ bei einer Mictwohnung gesetzlich (d. i. beim 
Mangel einer anderweiten Vereinbarung) dem Mieter obliegen sollen, war bis zum 
1. Jannar 1900 durch die Sätze 1751, 1755, 1756 des badischen Landrechts bestimmt- 
Das an die Stelle des Landrechts getretene „Bürgerliche Gesetzbuch“ für das Deutsche 
Reich enthält ähnliche Bestimmungen nicht, behandelt vielmehr die Instandhaltung der 
vermieteten Sache „in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustand“ 
Fals Obliegenheit des Vermieters — B. G. B. § 536, ferner 88 545, 548. 
Ueber die „Rechte und Pflichten der Besitzer von Dienstwohnungen“ sind indessen 
umfassendere Festsetzungen enthalten in der Verordnung des Ministeriums 
der Finanzen vom 5. März 1884, die Dienstwohnungen be- 
treffend (Ges. u. V. Bl. 1884, S. 67, auch abgedruckt im Schulv. Bl., 1884, S 42). 
Diese Verordnung — erlassen zum Vollzuge von Artikel 19 Absatz 5 des Etatgesetzes 
(Fassung vom 22. Mai 1882) — soll nach § 8 der Verordnung des Unterrichts- 
ministeriums vom 24. Febrnar 1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen 
C(in Abschnitt IX), sinugemäße Anwendung finden „auf die Negelung des Verhält- 
nisses zwischen Lehrern und Gemeinden bezüglich der von den letzteren gestellten 
Wohnungen.“ „Aufsichtsbehörde im Sinne der angeführten Veroronung ist die Ober- 
schulbehörde, welche aber, sofern es sich um die Verfügung über Gemeindceigentum 
handelt, jeweils nur im Einvernehmen mit der Gemeindebehörde Entschließung 
treffen wird.“ 
Durch eine neuerliche Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 8. De- 
zember 1899 (Ges. u. V. Bl. 1899, S. 773; Sch.V. Bl. 1900 S. 4) ist aus Anlaß der 
Einführung des B. G. B. den §§ 7 und 12 Absatz 1 der Verordnung vom 5. März 1884 
eine geänderte Fassung gegeben worden. 
Demnach werden hinsichtlich der von Gemeinden für Lehrer an Volksschulen 
gestellten Wohnungen — sowohl der Wohnungen für Hauptlehrer (E.U. G. 8 42) als 
der Wohnräume für Unterlehrer (E.U. G. § 45, à) — insbesondere nachstehende Be- 
stimmungen der Verordnung des Finanzministeriums vom ü aen ind dd in An— 
wendung zu kommen habn, und zwar 87 in der Fassung vom 8. Dezember 1899 
und dic §§ 8, 9, 10, 11, 14 mit der Maßgabe, daß überall, wo dort von „Staat“, 
„Staatskasse“, „Staatsverwaltung“ die Rede ist, an deren Stelle die „Schulgemeinde“" 
u setzen ist: 
52. Kein Beamter ist berechtigt, die Benützung einer ihm über- 
wiesenen Dienstwohnung abzulelmen. 
Wird deem Beamten auf seinen Antrag die Benützung der Wohnung 
aus besonderen Gründen erlassen, so erfolgt die Festsctzung der näheren 
Bestimmungen hierüber im einzelnen Fall bei Staatsdienern durch das 
vorgesetzte Ministerium, sonst durch die Aufsichtsbehörde.
	        
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