Titel V. Aufwand für die Volksschnlen. 88 57, 58. 163
schulbehörde und die Gemeinde über die Errichtung der Stelle einverstanden
sind, oder die Errichtung durch vollzugsreifes Erkenntnis der Staats-
verwaltungsbehörde ausgesprochen ist. «
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1. Die endgiltig ermittelten Ergebnisse der von fünf zu fünf
Jahren stattfindenden Volkszählungen werden jeweils durch das Ministerium
des Innern im Staatsanzeiger bekannt gemacht, z. B. 1891 S. 383,
1896 S. 473.
Einc periodische Revision der nach § 1 der Verordnung vom 24. Februar
1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen, durch die Oberschulbehörde er-
folgten Festsetzung der Gemeindeibeträge nach dem jeweiligen Ergebnisse der jüngsten
Volkszählung ist weder im E. U.G. (8§ 147, 148) ausdrücklich angeordnet, noch in
der Verordnung vom 24. Februar 1864 (58 1 bis 5) vorgesehen; gleichwohl kaun
die einzelne Gemeinde, wenn ihre Einwohnerzahl sich geändert hat, eine Neuregelung
des von ihr zu leistenden Gehaltsbeitrages verlangen. Eine gleiche Revision bezw.
Anderung, und zwar mit sofortiger Wirkung, kann die Gemeinde fordern, wenn durch
einen Akt der Staatsgewalt eine Anderung des Umfangs und Bestandes der poli-
tischen Gemeinde, in welcher die Schule ihren Sitz hat, bewirkt worden, wenn z. B.
in der Zwischenzeit zwischen zwei Volkszählungen die bis dahin über 2500 betragende
Einwohnerzahl unter die Ziffer von 2500 dadurch herabgegangen ist, daß ein Nebenort
abgetrennt und an eine andere politische Gemeinde angegliedert wurde. Bei der Neuregelung
sind dann allerdings gemäß § 57 des E.U.G. die Ergebnisse der „jüngsten Volks-
zählung“ maßgebend, aber angewendet auf den verringerten Bestand der Gemeinde,
d. h. von der bei der letzten Zählung ermittelten Einwohnerzahl der Gemeinde ist
die bei derselben Zählung ermittelte Einwohnerzahl des inzwischen abgetrennten
Nebenortes in Abzug zu bringen (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Mai 1899 Nr. 669 — Zeitschrift für bad. Verwaltung und Verwaltungsrechts-
pflege, Jahrgang 1899, S. 225).
2. Bei der Bestimmung im zweiten Absatz des § 570, daß neuzugehende
Hauptlehrerstel len als errichtet gelten mit Wirkung vom Tage der Ver-
kündung des Finanzgesetzes, in dessen Gehaltsetat die Stelle erstmals aufgeführt ist
(nicht erst vom Tage der erstm aligen etatmäßigen Besetzung an) ist unterstellt, daß
— da seit 1. Mai 1892 Hauptlehrerstellen nur alle zwei Jahre, durch Aufnahme in
den Gehaltsetat einer neuen Budgetperiode, errichtet werden können — die neu-
zugehenden Stellen regelmäßig bereits durch nichtetatmäßige Lehrer besetzt bezw. vor-
erst als Unterlehrerstellen errichtet sein werden, so daß die etatmäßige Besetzung der
neuerrichteten Stellen alsbald nach Verkündung des Finanzgesetzes werde erfolgen
können.
Hinsichtlich der Errichtung neuer Hauptlehrerstellen über die
gesetzlich gebotene Zahl hinaus vgl. Verordnung vom 24. Februar
1894, betreffend den Aufwand für die Volksschulen, § 9 (in Abschnitt IX).
858.
(E. U. G. vom 8. März 1868, § 61. Gesetz vom 13. Mai 1892, Art. VI.)
Zur Deckung der nach § 52, 1 an die Staatskasse zu leistenden Ein-
zahlungen sind von der Gemeinde zunächst zu verwenden: der Ertrag der
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