Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 88 76, 77. 195 
meidliche Abwägen allgemeiner Verhältnisse einer Gemeinde — welchem die eingehende 
Begutachtung der mit der unmittelbaren Aufsicht über die Gemeindezustände betrauten 
unteren Staatsverwaltungsbehörde vorausgehen muß, § 7 der Vollzugsverordnung 
vom 13. August 1884 — kann seiner inneren Natur nach nicht Gegenstand einer 
richterlichen Prüfung und Entscheidung werden; vielmehr ist dadurch, daß alles in 
das Ermessen der Staatsbehörde gelegt ist, die Möglichkeit einer verwaltungsgericht- 
lichen Klage ausgeschlossen“. 
Im gleichen Sinne wurde entschieden durch Urteil des Verwaltungsgerichts- 
hofes vom 30. September 1885 (Nechtsprechung 2c. 2c., Teil I, Nr. 1019 und 1020). 
Für eine Entscheidung in anderer Richtung, ob die Klage an den Verwaltungs- 
gerichtshof auch ausgeschlossen sei, wenn die Verwaltungsbehörde (der Oberschulrat) 
von der im zweiten Absatz von § 76 (früher § 69) des E.U.G. erteilten Ermäch- 
ügung, eine Gemeinde über die im Gesetz als Regel bestimmte Grenze hinaus für 
den Schulaufwand zu belasten, Gebrauch gemacht hat, war bis jetzt nicht Anlaß ge- 
gegeben. Die Klage dürfte in solchem Falle für statthaft zu erachten sein. Daß die 
Gemeinde „nach ihren gewerblichen und sonstigen Verhältnissen als dazu vermögend 
erkannt“ werde, ist gesetzliche Voraussetzung für die Befugnis, die Umlage „höher“ 
zu bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sonach nicht zu prüfen, ob die Ver- 
waltungskehörde von einem ihr eingeräumten freien Ermessen richtigen Gebrauch 
gemacht habe, sondern ob dieselbe nach den thatsächlichen Verhältnissen des Einzel- 
falles zu der zum Nachteil der Gemeinde getroffenen Verfügung überhaupt berechtigt 
war. Der Umstand, daß die Prüfung dieser Frage durch den Verwaltungsgerichtshof 
das „Abwägen allgemeiner Verhältnisse einer Gemeinde“ erfordern kann, ist für sich 
allein schon um deswillen nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Klage auszu 
schließen, weil auch in andern zweifellos der verwaltungsgerichtlichen Prüfung und 
Entscheidung unterstellten Streitigkeiten ein „Abwägen allgemeiner Verhältnisse einer 
Gemeinde“ nicht immer zu vermeiden ist; z. B. Gemeindeordnung § 86 und § 178; 
Straßengesetz §§ 17 und 20 verbunden mit § 40. 
§ 77. 
(Gesetz vom 7. Juni 1884. Artikel I — § 70. Gesetz vom 13. Mai 1892. 
Artikel VI.) 
Als das sonstige Umlagebedürfnis einer Gemeinde im Sinne der vor- 
hergehenden Paragraphen gilt der Durchschnitt der von ihr während der letzten 
zehn Jahre erhobenen Umlagen im Sollbetrage unter Zugrundelegung des 
jüngsten Gemeindestenerkatasters. 
Da, wo etwa noch besondere Schulhausbauumlagen erhoben werden, 
kommen auch diese in gleicher Weise in Anrechnung. 
Von der Gesamtsumme dieser Umlagen sind abzurechnen: 
1. die während der nämlichen zehn Jahre von der Gemeinde be- 
strittenen Ausgaben für Schulaufwand der in § 73 bezeich- 
neten Art; 
2. die während der nämlichen zehn Jahre gemäß § 52 Ziffer 2 von 
der Gemeinde an die Staatskasse gezahlten Beiträge, sofern be- 
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