Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

234 
II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Dieser Zuschuss betrügt so vicle Prozente derjenigen Summe, welche- 
Sich durch Abzug des Einkommensanschlags des Lehrers von dem ihm 
unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand aus stültischen Mitteln 
verwilligten dienstlichen Gesamteinkommen ergeben als der Staatliche- 
Ruhegehalt Prozente des Einkommenanschlags ausmacht. 
5 J. Im Falle der einstweiligen Versctzung in den Ruhestand 
gemüss § 48 des E.U.G. vom 13. Mai 1892 wird der Zuschuss nicht. 
gewährt. 
Zu einem nach § 45 des Beamtengesctzes vom 21. Juli 1888 fakultativ 
verwilligten Ruhegehalt kann der Zuschuss aus Billigkeitsgründen im 
einzelnen Falle durch den Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses. 
gewährt werden. 
5 S. Die Hinterbliebenen eines Hauptlehrers, welcher zur Zeit 
seines Todes an einer hiesigen städtischen Volksschule angestellt war und 
Mitgliel der städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse gewesen 
ist, erhalten aus dieser Kassc während der auf den Todestag folgenden 
drei Monate den rollen Betrag des dem Verstorbenen aus Stäüdtischen. 
AMitteln verwilligten dienstlichen Gesamteinkommens. 
Den gleichen Zuschuss erhalten auch der bisherigen Ubung ent- 
sprechend die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst an einer hiesigen 
stüdtischen Volksschule verstorbenen Hauptlehrers, welcher nicht Mitglied 
der stüdtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse gewesen ist. 
Die Hinterbliebenen eines im Ruhestand verstorbenen Hauptlekrers, 
welcher zur Zeit seines Todes im Genusse des in § 6 erwähnten Zu- 
schusses zum Ruhegehalt war, erhalten wührend der auf den Todestag- 
folgenden drei Monate den nämlichen Zuschuss zu dem ihnen zustechenden. 
Sterbegehalt. 
§ 9. Die Hinterbliebenen eines Hauptlehrers, welcher zur Zeit 
seines Todes, oder, wenn er im Ruhestand verstorben ist, zur Zeit seiner- 
Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre lang ununterbrochen an einer- 
hiesigen stüdtischen Volksschule in etatmässiger oder in nicht etatmässiger- 
Eigenschaft angestellt war und Mitglied der städtischen Pensions-, 
Witwen- und Waisenkasse gewesen ist, erhalten aus dieser Kasse einen 
Zuschuss zu den aus der Stadtkasse ihnen zufliessenden Versorgungs- 
gehalten. Der Zuschuss beträgt so viele Prozente derjenigen Summe, 
welche sich durch Abzug des Einkommensanschlags des Lehrors von dem 
ihm zuletzt aus städtischen Mitteln verwilligten dienstlichen Gesamtein-. 
kommen ergiebt, als die staatlichen Versorgungsgechalte Prozente des Ein— 
kommenanschlags ausmachen. 
Dieser Zuschuss zu den Versorgungsgehalten darf im Ganzen den 
Betrag desjenigen Bezugs nicht übersteigen, welchen der verstorbene. 
Hauptlchrer aus der städtischen Pensions-, Witwen- und Waisenkasse am 
Todestage empfangen hat bezw. zu empfangen gehabt häütte, wenn er an 
diesem Tage in den Ruhestand versetzt worden würe. Bei Anwendung 
dieser Beschrünkung wird der Zuschuss nach Verhüältnis des aus der- 
Staatskasse fliessenden Witwen- und Waisengeldes entsprechend gekürzt. 
Wenn in der Folge Bezugsberechtigte ausscheiden, so wird der Zu- 
Schuss nach Verhäültnis des Witwen- und Waisengeldes der übrigen Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.