Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 107. 243 
Umfang der Geltung dieser Dienstweisung. 
5 22. Die Vorschriften dieser Dienstweisung gelten nur für solche 
Lehrer, die von der Schulkommission ausdrücklich als Oberlehrer be- 
stellt sind. 
Derjenige Lehrer, der bei Verhinderung des ordnungsgemüss bestellten 
Oberlehrers dessen Bofugnisse und Obliegenheiten auszuüben berufen ist, 
hat nur die in den §§ 7, 8, 9, 10, 11, 13 Abs. 2, Ziff. 1, 16, 17, 19 auf- 
geführten Dienstobliegenheiten zu besorgen. 
§ 107. 
Die Befugnisse und Dienstobliegenheiten des nach § 106 zu bestellenden 
Beamten, sowie dessen amtliche Benennung, werden durch eine zwischen Ge- 
meinde und Oberschulbehörde zu vereinbarende, bei Nichtzustandekommen 
einer Vereinbarung durch das Unterrichtsministerium zu erlassende Dienst- 
weisung festgestellt. 
In dieser Dienstweisung können mit Genehmigung des Unterrichts- 
ministeriums dem Rektor (Stadtschulrat), falls dessen Amt einem durch 
landesherrliche Entschließung ernannten Beamten übertragen ist, in Ansehung 
der Volksschulen der Stadt einzelne Amtsbefugnisse eingeräumt werden, 
welche hinsichtlich der Schulen in anderen Gemeinden dem Kreisschulrat vor- 
behalten sind. 
  
1. „Da die Befugnisse, welche den nach § 106 zu bestellenden Beamten einzu- 
räumen sind, in Rücksicht auf den je nach der Größe der Stadt verschiedenen Ge- 
schäftsumfang nicht wohl einheitlich geregelt werden können, war die Festsetzung der 
bezüglichen Bestimmungen nicht der Verordnung, sondern der Ordnung im Einzelfall 
vorzubehalten. Dabei soll zunächst wieder der Weg der Vereinbarung mit den 
städtischen Behörden eingeschlagen, und erst wenn dieser nicht zum Ziele führt, sollen 
die erforderlichen Anordnungen durch die oberste staatliche Unterrichtsbehörde er- 
lassen werden. 
Zunächst werden dem betreffenden Beamten eine Reihe von Befugnissen, welche 
jetzt der örtlichen Aufsichtsbehörde eingeräumt sind, namentlich bezüglich der Hand- 
habung der Schulzucht und des eigentlichen Schulbetriebs zu übertragen sein, wie z. 
B. die Abhaltung der Schlußprüfung, die Ausstellung der Entlassungsscheine an die 
Schüler u. s. w. Daneben wird in den großen Städten, wo die Zahl der Lehrer 
hinter dem Personalbestand in kleinen Kreisschulratsbezirken nicht sehr erheblich zurück- 
bleibt, dem Rektor auch eine etwas selbstständigere Stellung gegenüber dem vor- 
gesetzten Kreisschulrat, wie auch gegenüber den seiner Leitung unterstellten Lehrern 
einzuräumen sein. Dies zu ermöglichen, ist der Zweck der Vorschrift in Absatz 2. 
Da die Ernennung der Kreisschulräte stets durch höchste Entschließung erfolgt, 
sollen die in Absatz 2 bezeichneten Befugnisse einem Rektor nur dann eingeräumt 
werden, wenn dessen Amt durch landesherrliche Entschließung übertragen ist. Für 
Rektoren mit diesen erweiterten Amtsbefugnissen würde die Benennung „Stadtschul- 
16“
	        
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