Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 2. Volksschulen der Städteordnungsstädte. 8 107. 243 
Umfang der Geltung dieser Dienstweisung. 
5 22. Die Vorschriften dieser Dienstweisung gelten nur für solche 
Lehrer, die von der Schulkommission ausdrücklich als Oberlehrer be- 
stellt sind. 
Derjenige Lehrer, der bei Verhinderung des ordnungsgemüss bestellten 
Oberlehrers dessen Bofugnisse und Obliegenheiten auszuüben berufen ist, 
hat nur die in den §§ 7, 8, 9, 10, 11, 13 Abs. 2, Ziff. 1, 16, 17, 19 auf- 
geführten Dienstobliegenheiten zu besorgen. 
§ 107. 
Die Befugnisse und Dienstobliegenheiten des nach § 106 zu bestellenden 
Beamten, sowie dessen amtliche Benennung, werden durch eine zwischen Ge- 
meinde und Oberschulbehörde zu vereinbarende, bei Nichtzustandekommen 
einer Vereinbarung durch das Unterrichtsministerium zu erlassende Dienst- 
weisung festgestellt. 
In dieser Dienstweisung können mit Genehmigung des Unterrichts- 
ministeriums dem Rektor (Stadtschulrat), falls dessen Amt einem durch 
landesherrliche Entschließung ernannten Beamten übertragen ist, in Ansehung 
der Volksschulen der Stadt einzelne Amtsbefugnisse eingeräumt werden, 
welche hinsichtlich der Schulen in anderen Gemeinden dem Kreisschulrat vor- 
behalten sind. 
  
1. „Da die Befugnisse, welche den nach § 106 zu bestellenden Beamten einzu- 
räumen sind, in Rücksicht auf den je nach der Größe der Stadt verschiedenen Ge- 
schäftsumfang nicht wohl einheitlich geregelt werden können, war die Festsetzung der 
bezüglichen Bestimmungen nicht der Verordnung, sondern der Ordnung im Einzelfall 
vorzubehalten. Dabei soll zunächst wieder der Weg der Vereinbarung mit den 
städtischen Behörden eingeschlagen, und erst wenn dieser nicht zum Ziele führt, sollen 
die erforderlichen Anordnungen durch die oberste staatliche Unterrichtsbehörde er- 
lassen werden. 
Zunächst werden dem betreffenden Beamten eine Reihe von Befugnissen, welche 
jetzt der örtlichen Aufsichtsbehörde eingeräumt sind, namentlich bezüglich der Hand- 
habung der Schulzucht und des eigentlichen Schulbetriebs zu übertragen sein, wie z. 
B. die Abhaltung der Schlußprüfung, die Ausstellung der Entlassungsscheine an die 
Schüler u. s. w. Daneben wird in den großen Städten, wo die Zahl der Lehrer 
hinter dem Personalbestand in kleinen Kreisschulratsbezirken nicht sehr erheblich zurück- 
bleibt, dem Rektor auch eine etwas selbstständigere Stellung gegenüber dem vor- 
gesetzten Kreisschulrat, wie auch gegenüber den seiner Leitung unterstellten Lehrern 
einzuräumen sein. Dies zu ermöglichen, ist der Zweck der Vorschrift in Absatz 2. 
Da die Ernennung der Kreisschulräte stets durch höchste Entschließung erfolgt, 
sollen die in Absatz 2 bezeichneten Befugnisse einem Rektor nur dann eingeräumt 
werden, wenn dessen Amt durch landesherrliche Entschließung übertragen ist. Für 
Rektoren mit diesen erweiterten Amtsbefugnissen würde die Benennung „Stadtschul- 
16“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment