Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

16 J. Geschichtliche Einleitung. 
lehrlinge, welche hinlängliches Vermögen oder Unterstützung aus Staats- 
mitteln und milden Fonds besitzen, vom nächsten Schuljahr (1. November— 
1809) an das Präparanden-Institut zu Rastatt besuchen sollen.“ Zur— 
Organisation der Anstalt und Feststellung ihres Lehrplans erging eine Ver— 
ordnung der General-Studien-Kommission vom 10. Oktober 1809 , wornach 
die „Lehrzeit“ am Seminar in der Regel zwei Jahre dauern soll, jedoch. 
nach Maßgabe des „minderen oder größeren Fortgangs der Schüler“ auf 
drei Jahre verlängert oder auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. 
Im November 1835 kam das Seminar nach Ettlingen. 
Durch die bisher dargestellten, zur Hebung der Elementarbildung er- 
lassenen Gesetze und Verordnungen war wohl soviel erreicht worden, dasßz. 
Volksschulen, in welchem das ganze Jahr hindurch Unterricht erteilt wurde, 
wenn auch nicht in allen Gemeinden des Großherzogtums, doch in ge- 
nügender Anzahl vorhanden waren, um die gesetzlich festgestellte Verpflich-- 
tung zum Schulbesuch an allen Orten des Landes praktisch durch- 
führen zu können. Aber gar viele dieser Schulen standen hinsichtlich ihrer- 
Leistungen noch immer auf sehr niederer Stufe. Die Ursache dieser Er- 
scheinung mußte zunächst in dem Mangel tüchtiger Lehrkräfte und mittel- 
bar in der — mit nur wenigen Ausnahmen — kläglichen Stellung der- 
Volksschullehrer gefunden werden. 
Wenn die schlechten Einkommensverhältnisse so vieler Schulstellen zu 
großem Teile auf Gründe zurückzuführen sind, deren Beseitigung nicht in 
Macht der Staatsgewalt lag, wie namentlich die Erschöpfung, in welche. 
die Kriege das Land gebracht hatten, so ist doch nicht zu verkennen, daß 
auch die Gesetzgebung Lücken aufwies, ohne deren Ausfüllung eine erhebliche 
Besserung der Lage der Volksschullehrer nicht durchgeführt werden konnte. 
Es fehlten namentlich immer noch zureichende gesetzliche Bestimmungen über 
den Betrag der Lehrergehalte, über Aufbringung der zur Zahlung derselben 
erforderlichen Mittel, über Unterhaltung der dienstuntanglich gewordenen 
Lehrer und über Versorgung der Witwen und Waisen von Lehrern. Für- 
einzelne Landesteile — die früher Oesterreichischen und die vormals. 
Speier'schen Gebiete — konnte zwar die schon im vorigen Jahrhundert er- 
folgte Feststellung eines geringsten Betrages, auf welchen die Gehalte der- 
Lehrer gebracht werden sollten, als noch in formeller Geltung stehend ange- 
sehen werden. Allein die in Aussicht genommene Besserstellung, welche- 
ohnehin nicht als eine gegen einen bestimmten Verpflichteten vollstreckbare- 
gesetzliche Forderung, sondern mehr als ein Ziel, dessen allmählige Erreich- 
ung die Staatsverwaltung anzustreben habe, verstanden werden mußte, kam 
nicht überall und nicht in dem vorgesehenen Maß zur Ausführung. In 
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