Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 19 
demselben ein Ruhegehalt zugewiesen. Die eine wie die andere Maßregel 
hatte aber lediglich den Charakter einer gutthatsweisen Bewilligung, 
und in jedem einzelnen Falle mußte wegen Aufbringung des Hilfslehrer-, 
bezw. des Ruhgehaltes besondere Vorsorge getroffen werden. Die Unter— 
haltung und Belohnung des Hilfslehrers wurde in der Regel dem Lehrer, 
dessen Dienst er zu versehen hatte, auferlegt. Auch der — in jedem 
einzelnen Falle besonders festzusetzende — Ruhegehalt wurde, wenn immer 
möglich, ganz oder teilweise auf das Einkommen der Schulstelle, welche der 
Betreffende vor der Zuruhesetzung innegehabt, angewiesen, mithin dem Dienst— 
nachfolger zur Last gelegt. Für dasjenige, was auf diese Weise nicht auf— 
gebracht werden konnte, mußten in der Regel Stiftungen, die nach Erfüllung 
ihrer eigentlichen Zweckslasten noch Ueberschüsse hatten, eintreten. 
Erst vom Jahre 1832 an trat der Staat aushilfsweise ein. Der 
Landtag von 1831 hatte für die niederen Lehranstalten die Summe von 
30000 fl. bewilligt; davon wurden durch landesherrliche Entschließ ung vom 
24. Mai 1832 bestimmt: 
« Zur Gründung eines allen evangelischen Schuldiensten gemein— 
schaftlichen Pensionsfonds 4000 fl.; 
zur Errichtung eines solchen Fonds für die katholischen Schul— 
dienste 8000 fl.; 
zu Dienstaushilfen und Gratifikationen für den evangelischen Religions= 
teil 2000 fl., für den katholischen 4000 fl.)) 
Der Landtag von 1833 bewilligte „zur Verstärkung des Pensionsfonds 
für dienstunfähige Schullehrer“ einen einmaligen Zuschuß von 20000 fl., 
welcher zu ½ dem evangelischen, zu dem katholischen Pensionsfond zu- 
gewiesen wurde. 
Anstalten zur Unterstützung der Witwen und Waisen von Volks- 
schullehrern bestanden nur für einzelne Landesteile, nämlich: 
a. Ein Katholischer „Schul-Witwen-Fiskus"“, errichtet durch Ent- 
schließnng des Markgrafen Karl Friedrich vom 16. Juni 1792 für die 
vormalige Markgrafschaft Baden-Baden. Diese Anstalt wurde durch das 
Chnte) Organisations-Edikt vom 20. April 1803 auf die katholischen Schulen 
einzelner neu erworbener Landesteile ausgedehnt. Im Jahr 1834 nahmen 
an derselben 249 Lehrer teil; die Zahl der Witwen= und Waisen-Benefizien 
betrug damals 67, jedes zu 44 fl. jährltch. das Kapitalvermögen der An- 
stalt 48783 fl. 
b. Eine Evangelische „Schul-Witwen-Kasse“, ebenfalls schon vor 1803 
für die Markgrasschaft Baden-Durlach errichtet. Im Jahre 1834 betrug 
die Zahl der beitragspflichtigen Teilnehmer an dieser Anstalt 261, die Zahl 
  
1) Reg.-Bl. von 1832 Nr. 35 S. 329.
	        
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