Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 281
der erhobenen Zweifel willen ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Schulanstalten
der Kreis- und Bezirksverbände als angemessen erscheinen möge, daß übrigens auch
ohne solchen Vorbehalt an den Befugnissen der genannten Verbände durch das Schul-
gesetz so wic es nach dem (ersten) Kommissionsentwurf lauten würde, nichts geändert
wäre. Deun nur die Errichtung von Privat-Lehranstalten durch Korporationen
solle gesetzlich ausgeschlossen werden; dies seien aber die Schulanstalten der Kreis-
und Bezirksverbände nicht.
„Als öffentliche Schulen, mögen sie nun für den elementaren oder für den
höheren Unterricht bestimmt sein, glauben wir staatsrechtlich diejenigen ansehen zu müssen,
welche durch eine Gesamtheit öffentlich-rechtlichen Charakters errichtet werden, um
einen der öffentlichen Zwecke zu erfüllen, für welche ein solcher öffentlicher Verband
gesetzmäßig besteht. Zu diesen Verbänden sind unstreitig zu rechnen sowohl der Staat
selbst, als seine organischen Glieder, der Kreis, der Bezirk, die Gemeinde. Und
ebenso ist zu den öffentlichen Zwecken des Staats und seiner genannten Glieder die
Sorge für den Unterricht ihrer Angehörigen zu zählen. Wenn also dieselben diesem
öffentlich-rechtlichen Berufe genügen, und Unterrichtsanstalten errichten, so sind diese
Anstalten öffentliche und nicht Privatanstalten. Eine Privatanstalt ist vielmehr eine
solche, zu welcher irgend ein anderes Rechtsfubjekt ohne einen staatsrechtlich hiefür
bestehenden Beruf aus freier Wahl schreitet.“
„Hieraus ergibt sich, daß in dem ganzen zweiten Abschnitt des VIII. Titels
unseres Entwurfes (88 100—104), welcher ausschließlich von Privat-Lehr= und Er-
ziehungsanstalten handelt, von Kreis-, Bezirks= und Gemeindeschulen gar nicht mehr
gesprochen werden kann.“
„Dagegen mußten allerdings andere Körperschaften oder juristische
Personen, welche entweder an sich keinen öffentlichen Charakter haben, oder
welchen bei öffentlichem Charakter doch das Staatsrecht den Beruf für das öffentliche
Unterrichtswesen nichl zuerkennt, in diesem Abschnitt behandelt werden, wenn ihre
Zulassung zur Errichtung von Schulen in Frage stand. Dies ist auch, nur in sach-
lich verschiedener Behandlungsweise, sowohl in dem Regierungsentwurf, wie in den
Kommissionsvorschlägen geschehen; in dem ersteren dadurch, daß im letzten Absatz des
§ 100 Korporations= und Stiftungsschulen allgemein mit Staatsgenehmigung
zugelassen werden, in den Kommissionsvorschlägen dadurch, daß nach Ziffer 1
des § 100 nur bestimmte physische Personen als Unternehmer von Privat-Lehr= und
Erziehnnasanstalten sollen auftreten dürfen, somit alle die genannten Körperschaften
und juristischen Personen ohne Unterschied diese Befugnis künftig nicht mehr er-
langen sollen.“
„Die Kommission ist nun in dieser Frage trotz der gegenteiligen Ausführungen
zu keinem anderen Ergebnis gelangt, glaubt vielmehr ihre Vorschläge in sachlicher
und redaktioneller Hinficht dem hohen Hause wiederholt zur Annahme empfehlen zu
müssen. Sie hält namentlich an der Ansicht fest, daß der Staat, um seine Interessen
gegenüber einer Privatanstalt zu wahren, sich an bestimmte Individuen müsse halten
können, während ein fingiertes Rechtssubjekt und der abstrakte Begriff einer außer-
halb des Staatsorganismus stehenden Körperschaft nicht Greifbares darbieten und
jede Verantwortlichkeit illusorisch machen. Sie hält die Gefahren, welche in der Zu-
lassung solcher Korporations= und Stiftungsschulen liegen, für überwiegender als die
Vorteile, welche dieselben in einzelnen Fällen gewähren mögen, zumal für wahrhaft
wohlgemeinte und der Allgemeinheit förderliche Zwecke der Kommissionsentwurf die
Möglichkeit der Ausführung nicht ausschließt. An dem rechtlichen Bestande der unter
der Herrschaft der seitherigen Gesetzgebung entstandenen Anstalten von Stiftungen