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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VII. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. § 116. 281 
der erhobenen Zweifel willen ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Schulanstalten 
der Kreis- und Bezirksverbände als angemessen erscheinen möge, daß übrigens auch 
ohne solchen Vorbehalt an den Befugnissen der genannten Verbände durch das Schul- 
gesetz so wic es nach dem (ersten) Kommissionsentwurf lauten würde, nichts geändert 
wäre. Deun nur die Errichtung von Privat-Lehranstalten durch Korporationen 
solle gesetzlich ausgeschlossen werden; dies seien aber die Schulanstalten der Kreis- 
und Bezirksverbände nicht. 
„Als öffentliche Schulen, mögen sie nun für den elementaren oder für den 
höheren Unterricht bestimmt sein, glauben wir staatsrechtlich diejenigen ansehen zu müssen, 
welche durch eine Gesamtheit öffentlich-rechtlichen Charakters errichtet werden, um 
einen der öffentlichen Zwecke zu erfüllen, für welche ein solcher öffentlicher Verband 
gesetzmäßig besteht. Zu diesen Verbänden sind unstreitig zu rechnen sowohl der Staat 
selbst, als seine organischen Glieder, der Kreis, der Bezirk, die Gemeinde. Und 
ebenso ist zu den öffentlichen Zwecken des Staats und seiner genannten Glieder die 
Sorge für den Unterricht ihrer Angehörigen zu zählen. Wenn also dieselben diesem 
öffentlich-rechtlichen Berufe genügen, und Unterrichtsanstalten errichten, so sind diese 
Anstalten öffentliche und nicht Privatanstalten. Eine Privatanstalt ist vielmehr eine 
solche, zu welcher irgend ein anderes Rechtsfubjekt ohne einen staatsrechtlich hiefür 
bestehenden Beruf aus freier Wahl schreitet.“ 
„Hieraus ergibt sich, daß in dem ganzen zweiten Abschnitt des VIII. Titels 
unseres Entwurfes (88 100—104), welcher ausschließlich von Privat-Lehr= und Er- 
ziehungsanstalten handelt, von Kreis-, Bezirks= und Gemeindeschulen gar nicht mehr 
gesprochen werden kann.“ 
„Dagegen mußten allerdings andere Körperschaften oder juristische 
Personen, welche entweder an sich keinen öffentlichen Charakter haben, oder 
welchen bei öffentlichem Charakter doch das Staatsrecht den Beruf für das öffentliche 
Unterrichtswesen nichl zuerkennt, in diesem Abschnitt behandelt werden, wenn ihre 
Zulassung zur Errichtung von Schulen in Frage stand. Dies ist auch, nur in sach- 
lich verschiedener Behandlungsweise, sowohl in dem Regierungsentwurf, wie in den 
Kommissionsvorschlägen geschehen; in dem ersteren dadurch, daß im letzten Absatz des 
§ 100 Korporations= und Stiftungsschulen allgemein mit Staatsgenehmigung 
zugelassen werden, in den Kommissionsvorschlägen dadurch, daß nach Ziffer 1 
des § 100 nur bestimmte physische Personen als Unternehmer von Privat-Lehr= und 
Erziehnnasanstalten sollen auftreten dürfen, somit alle die genannten Körperschaften 
und juristischen Personen ohne Unterschied diese Befugnis künftig nicht mehr er- 
langen sollen.“ 
„Die Kommission ist nun in dieser Frage trotz der gegenteiligen Ausführungen 
zu keinem anderen Ergebnis gelangt, glaubt vielmehr ihre Vorschläge in sachlicher 
und redaktioneller Hinficht dem hohen Hause wiederholt zur Annahme empfehlen zu 
müssen. Sie hält namentlich an der Ansicht fest, daß der Staat, um seine Interessen 
gegenüber einer Privatanstalt zu wahren, sich an bestimmte Individuen müsse halten 
können, während ein fingiertes Rechtssubjekt und der abstrakte Begriff einer außer- 
halb des Staatsorganismus stehenden Körperschaft nicht Greifbares darbieten und 
jede Verantwortlichkeit illusorisch machen. Sie hält die Gefahren, welche in der Zu- 
lassung solcher Korporations= und Stiftungsschulen liegen, für überwiegender als die 
Vorteile, welche dieselben in einzelnen Fällen gewähren mögen, zumal für wahrhaft 
wohlgemeinte und der Allgemeinheit förderliche Zwecke der Kommissionsentwurf die 
Möglichkeit der Ausführung nicht ausschließt. An dem rechtlichen Bestande der unter 
der Herrschaft der seitherigen Gesetzgebung entstandenen Anstalten von Stiftungen
	        

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