Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

360 V. Schulordnung. 
2. Wenn einzelne Abteilungen einer Gemeinde zu verschiedenen Schul- 
bezirken gehören, ist für jede derselben ein gesonderter Auszug zu fertigen. 
82. 
Sofort nach Empfang dieses Auszugs hat die Ortsschulbehörde fest- 
zustellen, welche der darin verzeichneten Kinder nicht mehr im Schulbezirk 
sich aufhalten und, sofern sie deren Aufenthaltsort kennt, der Ortsschul- 
behörde dieses Orts den Namen, Zeit und Ort der Geburt der Kinder 
sowie den Namen des verantwortlichen Elternteils oder Fürsorgers mit- 
zuteilen. 
Diese Mitteilung hat nur dann zu unterbleiben, wenn und soweit es 
um Kinder ortsanwesender Eltern oder Fürsorger sich handelt, die von diesen 
selbst oder behördlicherseits zum Besuch einer anderen öffentlichen Bildungs- 
anstalt oder einer sonstigen, den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Lehr- 
anstalt (§ 94, §§ 110 bis 112, § 116 des Gesetzes) an einen anderen Ort 
gebracht worden sind. 
  
Da die Schulordnung nur für das Gebiet des Großherzogtums Geltung hat, 
ist die Vorschrift in § 2 auf die in anderen Staaten sich aufhaltenden, wenn auch 
in Baden geborenen und hier staatsangehörigen, Kinder nicht zu beziehen (O. Sch. N. 
17. Aug. 1869, Nr. 13 769). Indessen ist eine Uberweisung an nicht-badische Schul- 
behörden durch die Schulordnung auch nicht untersagt und dürfte dieselbe nicht zu 
unterlassen sein bezüglich derjenigen in Baden geborenen und staatsangehörigen Kinder 
schulpflichtigen Alters, welche in einem Staate, mit dem Baden auf gegenseitige 
Anerkennung der Schulpflicht übereingekommen ist, ihren Aufenthalt haben bezw. 
nehmen. Die Uberweisung wäre in Fällen dieser Art an die Behörde bezw. den 
Beamten zu richten, welcher nach der im Staate des Aufenthalts des Kindes be- 
stehenden Einrichtung zur Ausstellung des Zeugnisses über Erfüllung der Schul- 
pflicht zuständig ist (s. S. 69/70). 
83. 
1. Hierauf stellt die Ortsschulbehörde aufgrund des Auszuges aus 
dem Standesbuch, der weiteren Feststellung und Mitteilungen nach § 2 und 
der etwaigen sonstigen Ermittelungen die Schülerliste (Grundliste) auf. 
In diese Liste sind einzutragen sämtliche Kinder des schul- 
pflichtigen Jahrganges, 
a. deren Eltern, Vormünder oder Pflegeeltern in der Gemeinde ihren 
Wohunsitz haben oder 
b. die sonst dauernd in der Gemeinde sich aufhalten.
	        
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