Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die  Stelle  des  Oberbuchhalters  bei  dieser  Kasse  ist  nach  Übertritt  ihres  seit—
herigen  Inhabers  in  den  Ruhestand  für  die  Zeit  vom  1.  August  1915  ab  dem
vormaligen  Oberrechnungsinspektor  bei  der  Oberrechnungskammer

Otto  Clemens  Günther
übertragen  worden.  In  der  Person  des  Stellvertreters  des  Oberbuchhalters  bei
der  Staatsschuldenkasse,  des  Staatsschuldenbuchhalters  Ernst  Bruno  Schmidt,
ist  keine  Anderung  eingetreten.

Dresden,  den  24.  Dezember  1915.
Finanzministerium.

v.  Seydewitz.
·  Zippert.

Nr.  93.  Verordnung,

die  Aufhebung  einzelner  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Vertretung

der  Kirchenlehen  und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen  Kirche

vom  28.  Mai  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  sowie  die  Vollziehung  der  von

den  Kirchenvorständen  der  katholischen  Kirchgemeinden  in  der  Oberlausitz
auszustellenden  Urkunden  betreffend;

vom  30.  Dezember  1915.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  auf  Grund
von  §  32  des  Gesetzes,  die  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts  über  die
katholische  Kirche  im  Königreiche  Sachsen  betreffend,  vom  23.  August  1876  (G.=  u.

V.-Bl.  S.  335  flg.)  und,  soweit  erforderlich,  unter  Zustimmung  der  Provinzialstände
  der  Oberlausitz  verordnet,  was  folgt:

§  1.  Die  Bestimmungen  in  §  1  unter  b  und  §2  Absatz  1  der  Verordnung,
die  Vertretung  der  Kirchenlehen  und  sonstiger  geistlicher  Lehen  der  katholischen
Kirche  betreffend,  vom  28.  Mai  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132)  erledigen  sich  mit  dem
Inkrafttreten  des  Provinzialstatuts  über  die  katholischen  Kirchgemeinden  in  der
Oberlausitz  vom  20.  Dezember  1915  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  282)  §  18  Ziffer  8  und  §  26
Ziffer  1  und  4  und  werden  daher  zu  diesem  Zeitpunkte  außer  Kraft  gesetzt.

r  2.  Die  im  Namen  des  Kirchenvorstandes  einer  katholischen  Kirchgemeinde
in  der  Oberlausitz  ergehenden  Schriften  sind  von  deren  Vorsitzendem  zu  vollziehen
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