Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

428 V. Schnlordnung. 
gefährlichem Charakter der aufgetretenen Erkrankungen die Schule 
ganz zu schließen ist, unberührt. 
Bezüglich der den Austaltsvorständen, Ortsschulbehörden und Lehrern 
obliegenden Verpflichtungen zur Mitwirkung beim Vollzug der Vor- 
schriften zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten verweisen wir 
auf unsere Bekanntmachung vom 14. Dezember 1894 Nr. 23 651 
— Schulverordnungsblatt Nr. XIII S. 272 ff. 
Was insbesondere den Wiedereintritt von Schülern, die an Diphtherie 
oder Scharlach erkrankt gewesen, angeht, so werden die Anstaltsvorstände 
und Lehrer darauf zu achten haben, daß ein solcher nicht stattfindet, bis 
vonseiten des Familienhauptes die vorgeschriebene Anzeige erstattet oder bei 
Erkrankungen an Diphtherie für den Fall eines Gesuches um Wiederzu- 
lassung vor Ablauf von vier Wochen (Ziffer 2) die bezirksärztliche Ge- 
nehmigung hiezu beigebracht wird. 
Bestehen im Einzelfall begründete Bedenken gegen die thatsächliche Rich- 
tigkeit der von dem Familienhaupt abgegebenen Erklärung, liegen ins- 
besondere Anhaltspunkte dafür vor, daß weitere Erkrankungen in dem be- 
treffenden Hausstand vorgekommen, beziehungsweise daß seit Beginn der 
letzten Erkrankung ein Zeitraum von vier Wochen noch nicht umlaufen ist, 
so werden vor der Wiederzulassung der Kinder hierüber zunächst nähere 
Erhebungen zu veranunlassen sein. Dagegen ist von der in Ziffer 3 unserer 
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1894 als Regel empfohlenen Erhebung 
eines ärztlichen Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung einer sonstigen 
sachtundigen Person, die zur Behandlung des Kranken beigezogen war, 
künftighin Umgang zu nehmen. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1897. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arusberger. 
S. 
Moyer. 
4. 
Impfwesen. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Februar 1900.) 
Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend. 
(Schulv. Bl., 1900, Nr. II S. 18.) 
An die Direktionen und Vorstände der Mittelschulen für die männliche 
und weibliche Jugend, der Präparandenschulen, Blinden= und Taubstummen= 
anstalten, die Ortsschulbehörden und (ersten) Lehrer der Volksschulen und
	        
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