Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. Impfwesen. 429 
an die Unternehmer und Vorsteher der Lehr- und Erziehungsanstalten von 
Privaten, Korporationen und Stiftungen: 
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat unter Aufhebung 
aller bisher in der Sache ergangenen Verordnungen unter dem 26. Jannar 
l. Is. eine umfassende Vollzugsverordnung zum Impfgesetz erlassen — Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Nr. VI, Seite 337 ff. —, aus der wir 
nachstehend die §§ 9, 20 und 35, welche sich auf die Mitwirkung der 
Schule beziehen, nebst den darin bezeichneten Formularien und Listen zum 
Abdruck bringen. 
Die hieraus für die Schulvorsteher und (ersten) Lehrer der Volks- 
schulen sich ergebenden Verpflichtungen sind im wesentlichen folgende: 
1. Genaue Kontrolle bezüglich aller neu eintretenden Schüler, ob sie 
der Impfpflicht beziehungsweise — wenn sie das zwölfte Jahr 
bereits zurückgelegt haben oder im Jahr des Eintritts zurücklegen 
— der Pflicht zur Wiederimpfung genügt haben (§ 35 Abs. 1); 
2. Entsprechende Fürsorge dafür, daß Schüler, welche den bestehenden 
Vorschriften beim Eintritt noch nicht genügt haben, dies alsbald 
nachholen (§ 35 Abs. 2); 
3. Aufstellung der Verzeichnisse der Schüler, welche 4 Wochen vor 
Schluß des Schuljahres den Nachweis über die erfolgte Impfung 
oder Wiederimpfung noch nicht erbracht haben, und Mitteilung 
derselben an den Impfarzt (§ 35 Abs. 3); 
4. Aufstellung des Verzeichnisses der wiederimpfpflichtigen Schüler 
jeweils im Monat Februar nach näherer Vorschrift in § 9 und 
Vorlage desselben auf 1. März an den Impfarzt; 
. Sorge dafür, daß der Wiederimpfung und der darauf folgenden 
Nachschau von der Anstalt, deren Schüler geimpft worden, ein Lehrer 
beziehungsweise bei Mädchenschulen eine Lehrerin beiwohnen (§ 20 
letzter Absatz). 
□X½ 
  
Die Gebühren, welche Lehrern (Lehrerinnen) an Volksschulen für die 
Teilnahme am Impfgeschäft, wo dieses außerhalb ihres Dienstbezirkes 
stattfindet, zu gewähren sind, werden aus der Staatskasse bezahlt. Die be- 
zliglichen Forderungszettel sind der Oberschulbehörde einzureichen, welche dieselben 
dem Großh. Verwaltungshof zur Erteilung der Zahlungsanweisung mitteilt. Min. 
d. Inn., 14. August 1893 Nr. 21 956. 
  
Dazu bemerken wir noch: 
Impfarzt ist nach § 1 im allgemeinen der Bezirksarzt; wo in einem 
Amtsbezirk mehrere Bezirksärzte oder neben einem Bezirksarzt ein Bezirks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.