4. Impfwesen. 429
an die Unternehmer und Vorsteher der Lehr- und Erziehungsanstalten von
Privaten, Korporationen und Stiftungen:
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat unter Aufhebung
aller bisher in der Sache ergangenen Verordnungen unter dem 26. Jannar
l. Is. eine umfassende Vollzugsverordnung zum Impfgesetz erlassen — Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Nr. VI, Seite 337 ff. —, aus der wir
nachstehend die §§ 9, 20 und 35, welche sich auf die Mitwirkung der
Schule beziehen, nebst den darin bezeichneten Formularien und Listen zum
Abdruck bringen.
Die hieraus für die Schulvorsteher und (ersten) Lehrer der Volks-
schulen sich ergebenden Verpflichtungen sind im wesentlichen folgende:
1. Genaue Kontrolle bezüglich aller neu eintretenden Schüler, ob sie
der Impfpflicht beziehungsweise — wenn sie das zwölfte Jahr
bereits zurückgelegt haben oder im Jahr des Eintritts zurücklegen
— der Pflicht zur Wiederimpfung genügt haben (§ 35 Abs. 1);
2. Entsprechende Fürsorge dafür, daß Schüler, welche den bestehenden
Vorschriften beim Eintritt noch nicht genügt haben, dies alsbald
nachholen (§ 35 Abs. 2);
3. Aufstellung der Verzeichnisse der Schüler, welche 4 Wochen vor
Schluß des Schuljahres den Nachweis über die erfolgte Impfung
oder Wiederimpfung noch nicht erbracht haben, und Mitteilung
derselben an den Impfarzt (§ 35 Abs. 3);
4. Aufstellung des Verzeichnisses der wiederimpfpflichtigen Schüler
jeweils im Monat Februar nach näherer Vorschrift in § 9 und
Vorlage desselben auf 1. März an den Impfarzt;
. Sorge dafür, daß der Wiederimpfung und der darauf folgenden
Nachschau von der Anstalt, deren Schüler geimpft worden, ein Lehrer
beziehungsweise bei Mädchenschulen eine Lehrerin beiwohnen (§ 20
letzter Absatz).
□X½
Die Gebühren, welche Lehrern (Lehrerinnen) an Volksschulen für die
Teilnahme am Impfgeschäft, wo dieses außerhalb ihres Dienstbezirkes
stattfindet, zu gewähren sind, werden aus der Staatskasse bezahlt. Die be-
zliglichen Forderungszettel sind der Oberschulbehörde einzureichen, welche dieselben
dem Großh. Verwaltungshof zur Erteilung der Zahlungsanweisung mitteilt. Min.
d. Inn., 14. August 1893 Nr. 21 956.
Dazu bemerken wir noch:
Impfarzt ist nach § 1 im allgemeinen der Bezirksarzt; wo in einem
Amtsbezirk mehrere Bezirksärzte oder neben einem Bezirksarzt ein Bezirks-