Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

4. Impfwesen. 431 
getrennt, in eine Liste nach dem angeschlossenen Formular VI einzutragen 
und diese Liste dem Impfarzt spätestens auf 1. März einzusenden. 
In diese Liste für Wiederimpfungen sind sodann vom Impfarzt auch 
die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 26 derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen einzutragen. 
8 20. 
Der Impfarzt hat für die nötige Ordnung bei den öffentlichen Impf— 
terminen zu sorgen, Uberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume zu ver- 
hüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Benehmen mit den Impfarzt hat 
bei den öffentlichen Impfterminen ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde 
anwesend zu sein. 
Zur Fertigung der Einträge über den Vollzug der Impfung in die 
Impflisten hat ferner bei der Impfung und der Nachschau der Ratschreiber, 
in Städten, in denen der Staat die Ortspolizei verwaltet, eine vom Be- 
zirksamt zu stellende Schreibhilfe zugegen zu sein. 
Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat überdies von 
jeder Lehranstalt, aus welcher impfpflichtige Schüler vorhanden sind, je ein 
Lehrer (Lehrerin) beizuwohnen. 
8 35. 
Die Vorsteher der öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen, sowie 
die ersten Lehrer der Volksschulen haben bei der Aufnahme von Zöglingen 
gemäß § 13 Absatz 1 des Impfgesetzes sich den Nachweis der erfüllten 
Impfpflicht erbringen zu lassen und zwar: 
1. von Zöglingen, welche das 12. Lebensjahr erst in einem späteren 
Kalenderjahre zurücklegen, durch Vorlage der Bescheinigung For- 
mular I1 auf rotem Papier oder nach Formular IV; 
von Zöglingen, die das 12. Lebensjahr im laufenden Kalender- 
jahre zurücklegen, oder dasselbe schon früher zurückgelegt haben, 
durch Vorlage der Bescheinigung nach Formular I auf grünem 
Papier oder nach Formular IV. 
Neu eintretende Schüler, welche diese Nachweise nicht erbringen, sei 
es, daß sie der gesetzlichen Impfung sich nicht unterzogen haben oder wegen 
Krankheit vorläufig zurückgestellt wurden (Formular III) oder nach er- 
folgter erster Impfung sich nochmals impfen lassen müssen (Formular I) 
bezw. nach erfolgter zweiter Impfung durch den Bezirksarzt geimpft werden 
müssen (§ 31 letzter Absatz), sind von den Schulvorstehern dazu anzuhalten, 
daß sie sich der Impfung unterziehen und die Nachweise vorlegen. 
Vier Wochen vor Schluß des Schuljahres haben die Schulvorsteher 
Verzeichnisse der Schüler, welche den Nachweis über die erfolgte Impfung 
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