5. Schulbaulichkeiten. 441
dieselben sich aufhalten und bei schlechter Witterung nötigenfalls Schuhe
und Kleider trocknen können.
Innere Einrichtung der Lehrzimmer.
8 11.
1. Die Lehrzimmer sind nach Maßgabe der in der Schulordnung
hierüber bestehenden Vorschriften mit den zum Schulbetrieb erforderlichen
Einrichtungsgegenständen auszustatten.
Zur Aufstellung des Lehrertisches und der Schultafel ist ein etwa
1,2 m breiter und 2,5 m langer Jußtritt an der fensterlosen Vorderwand
anzubringen.
2. Was insbesondere die Schulbänke angeht, so sollen dieselben der
mittleren Größe der Schüler angepaßt, zweisitzig und überdies so eingerichtet
sein, daß der innere Tischrand und der vordere Rand der Sitzbank in einer
Vertikallinie liegen (Nulldistanz) oder der erstere Nand den letzteren über-
ragt (Minusdistanz). Die Schulbank soll mindestens 1,20 m lang sein
und im oberen Tischrand in der Mitte und am Ende derselben je ein
gläsernes oder irdenes Tintengeschirr enthalten.
3. Zwischen der Wand und der einzelnen Bankreihe, sowie zwischen
diesen untereinander soll ein freier Gang von ungefähr 50 cm Breite liegen.
4. Die Schulbänke sind stets so zu stellen, daß das Tageslicht von
der linken Seite einfällt.
Thermometer sind in § 33 der Schulordnung. unter den zur Einrichtung
der Lehrzimmer gehörenden Gegenständen zwar nicht ausdrücklich genannt; indessen
dürfte als selbstverständlich gelten können, daß in jedem Schulzimmer ein Thermometer
anzubringen ist. Vgl. Nunderlaß des Oberschulrats vom 17. Januar 1884, IV,
12—14 (S. 374 und 377), ferner Dienstweisung für die Lehrer, § 16 (S. 414).
Bei künftiger Neuanschaffung von Thermometern für Schulzimmer sowie bei
Anschaffungen zum Ersatz unbrauchbar gewordener Instrumente sind stets nur hun-
dertteilige Thermometer, unter Ausschluß solcher mit doppelter Skala (achtzig-
und hundertteilig), zu wählen. Schulv. Bl., 1901, S. 67.
Aborte.
* 12.
1. Die Schüleraborte sind so einzurichten, daß das Eindringen schäd-
licher Ausdünstungen in das Gebäude verhütet wird.
2. Sie sind in Regel entweder in einem besonderen Bau, getrennt von
dem Schulhause oder unter Beachtung der Vorschriften in § 1 Ziffer 7 der
Ministerialverordnung vom 27. Juni 1874 in der Fassung der Verordnung