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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Schulordnung der Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

5. Schulbaulichkeiten. 441 
dieselben sich aufhalten und bei schlechter Witterung nötigenfalls Schuhe 
und Kleider trocknen können. 
Innere Einrichtung der Lehrzimmer. 
8 11. 
1. Die Lehrzimmer sind nach Maßgabe der in der Schulordnung 
hierüber bestehenden Vorschriften mit den zum Schulbetrieb erforderlichen 
Einrichtungsgegenständen auszustatten. 
Zur Aufstellung des Lehrertisches und der Schultafel ist ein etwa 
1,2 m breiter und 2,5 m langer Jußtritt an der fensterlosen Vorderwand 
anzubringen. 
2. Was insbesondere die Schulbänke angeht, so sollen dieselben der 
mittleren Größe der Schüler angepaßt, zweisitzig und überdies so eingerichtet 
sein, daß der innere Tischrand und der vordere Rand der Sitzbank in einer 
Vertikallinie liegen (Nulldistanz) oder der erstere Nand den letzteren über- 
ragt (Minusdistanz). Die Schulbank soll mindestens 1,20 m lang sein 
und im oberen Tischrand in der Mitte und am Ende derselben je ein 
gläsernes oder irdenes Tintengeschirr enthalten. 
3. Zwischen der Wand und der einzelnen Bankreihe, sowie zwischen 
diesen untereinander soll ein freier Gang von ungefähr 50 cm Breite liegen. 
4. Die Schulbänke sind stets so zu stellen, daß das Tageslicht von 
der linken Seite einfällt. 
  
Thermometer sind in § 33 der Schulordnung. unter den zur Einrichtung 
der Lehrzimmer gehörenden Gegenständen zwar nicht ausdrücklich genannt; indessen 
dürfte als selbstverständlich gelten können, daß in jedem Schulzimmer ein Thermometer 
anzubringen ist. Vgl. Nunderlaß des Oberschulrats vom 17. Januar 1884, IV, 
12—14 (S. 374 und 377), ferner Dienstweisung für die Lehrer, § 16 (S. 414). 
Bei künftiger Neuanschaffung von Thermometern für Schulzimmer sowie bei 
Anschaffungen zum Ersatz unbrauchbar gewordener Instrumente sind stets nur hun- 
dertteilige Thermometer, unter Ausschluß solcher mit doppelter Skala (achtzig- 
und hundertteilig), zu wählen. Schulv. Bl., 1901, S. 67. 
Aborte. 
* 12. 
1. Die Schüleraborte sind so einzurichten, daß das Eindringen schäd- 
licher Ausdünstungen in das Gebäude verhütet wird. 
2. Sie sind in Regel entweder in einem besonderen Bau, getrennt von 
dem Schulhause oder unter Beachtung der Vorschriften in § 1 Ziffer 7 der 
Ministerialverordnung vom 27. Juni 1874 in der Fassung der Verordnung
	        

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