Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VI. 
Lebrplan für die Oolksschulen. 
Allgemeiner. 
· J. 
Verordnung. 
(Vom 24. April 1869.) 
Den Lehrplan für die Volksschulen betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1869, Nr. IX, S. 99.) 
Als Nachträge zur Verordnung über den Lehrplan für die Volksschulen sind- 
ergangen die Ministerialverordnungen vom 25. Juni 1870 (Sch.V.O. Bl. 
1870, Nr. IX. S. 101), 10. April 1872 (Sch.V.O. Bl. 1872, Nr. VI, S. 52) und 
11. September 1875 (Sch.V. Bl., 1875, Nr. XIV., S. 151), durch welche der Ge- 
brauch des unter Leitung des Oberschulrats bearbeiteten Lesebuches — Druck 
und Verlag von J. H. Geiger in Lahr — für die einfachen Volksschulen des Groß- 
herzogtums als verbindlich erklärt wurde. Von den drei Teilen, aus welchen das. 
Lesebuch besteht, sind im allgemeinen bestimmt: 
der erste Teil — für das zweite, dritte und vierte Schuljahr; 
der zweite — für das vierte, fünfte und sechste Schuljahr; 
der dritte — für das sechste, siebente und achte Schuljahr. 
  
Zum Vollzug der §§ 25—29 des Gesetzes vom 8. März 1868 über- 
den Elementarunterricht wird auf den Antrag des Oberschulrats verordnet, 
was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Innere Einrichtung der Schule. 
I. Einteilung der Schüler in Klassen und Abteilungen. 
81. 
In jeder Volksschule werden die Schüler je nach der Zahl der Lehrer 
in der Regel in zwei oder mehr Klassen abgeteilt.
	        
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