464 VI. Lehrplan für die Volksschulen.
genehmigen oder anordnen, daß die Stundenzahl der unteren Klasse um eine
bis zwei Stunden vermindert, und dagegen jene der oberen Klasse ent-
sprechend vermehrt werde.
Die Unterrichtsstunden werden in der Art erteilt, daß jeder Schüler
entweder nur vormittags oder nachmittags die Schule besucht. In keinem
Fall darf der Unterricht vor morgens sechs Uhr beginnen.
8 10.
Die erweiterte Unterrichtszeit umfaßt für jede Klasse in der Regel
26 bis 30 wöchentliche Unterrichtsstunden.
l11.
In dieser Unterrichtszeit (§88 9 und 10) sind diejenigen Stunden des
Religionsunterrichts, welche von dem Geistlichen erteilt werden, mit Ausnahme
des Kommunikanten= und des Konfirmandenunterrichts, inbegriffen, nicht
aber die Stunden für die Leibesübungen der Schüler und die Stunden für
weibliche Arbeiten der Schülerinnen (§ 19).
8 12.
Jeder Lehrer, welcher zwei Klassen zu unterrichten hat, hält für jede
derselben die ein fache Unterrichtszeit ein.
8 13.
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Der Lehrer, welcher zwei Klassen zu unterrichten hat, erteilt der höheren
Klasse der Tageszeit nach den ersten Unterricht.
Für die Schulen derjenigen Orte, welche aus zerstreuten und vom
Schulhaus entfernt liegenden Wohnungen bestehen und in welchen Schul-
kinder zum Viehhüten verwendet werden, sind die Kreisschulräte ermächtigt,
auf begründeten Antrag des Ortsschulrats die Anordnung zu treffen, daß
während des Sommerhalbjahres die erste Klasse vor der zweiten und be-
ziehungsweise die dritte Klasse vor der vierten der Tageszeit nach Unterricht
erhält.
8 14.
Wenn dem Lehrer nur eine einzige Klasse übertragen ist, ist die er—
weiterte Unterrichtszeit die gebotene.
§ 15.
Die Unterrichtsgegenstände der Volksschule sind nach §8 25 (jetzt: 8 20)
des Gesetzes folgende: