Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

464 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
genehmigen oder anordnen, daß die Stundenzahl der unteren Klasse um eine 
bis zwei Stunden vermindert, und dagegen jene der oberen Klasse ent- 
sprechend vermehrt werde. 
Die Unterrichtsstunden werden in der Art erteilt, daß jeder Schüler 
entweder nur vormittags oder nachmittags die Schule besucht. In keinem 
Fall darf der Unterricht vor morgens sechs Uhr beginnen. 
8 10. 
Die erweiterte Unterrichtszeit umfaßt für jede Klasse in der Regel 
26 bis 30 wöchentliche Unterrichtsstunden. 
l11. 
In dieser Unterrichtszeit (§88 9 und 10) sind diejenigen Stunden des 
Religionsunterrichts, welche von dem Geistlichen erteilt werden, mit Ausnahme 
des Kommunikanten= und des Konfirmandenunterrichts, inbegriffen, nicht 
aber die Stunden für die Leibesübungen der Schüler und die Stunden für 
weibliche Arbeiten der Schülerinnen (§ 19). 
8 12. 
Jeder Lehrer, welcher zwei Klassen zu unterrichten hat, hält für jede 
derselben die ein fache Unterrichtszeit ein. 
8 13. 
8 
Der Lehrer, welcher zwei Klassen zu unterrichten hat, erteilt der höheren 
Klasse der Tageszeit nach den ersten Unterricht. 
Für die Schulen derjenigen Orte, welche aus zerstreuten und vom 
Schulhaus entfernt liegenden Wohnungen bestehen und in welchen Schul- 
kinder zum Viehhüten verwendet werden, sind die Kreisschulräte ermächtigt, 
auf begründeten Antrag des Ortsschulrats die Anordnung zu treffen, daß 
während des Sommerhalbjahres die erste Klasse vor der zweiten und be- 
ziehungsweise die dritte Klasse vor der vierten der Tageszeit nach Unterricht 
erhält. 
8 14. 
Wenn dem Lehrer nur eine einzige Klasse übertragen ist, ist die er— 
weiterte Unterrichtszeit die gebotene. 
§ 15. 
Die Unterrichtsgegenstände der Volksschule sind nach §8 25 (jetzt: 8 20) 
des Gesetzes folgende:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.